Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Steuergesetz zuhanden des Kantonsrats verabschiedet, der hauptsächlich Anpassungen an das übergeordnete Bundesrecht zum Inhalt hat. Einheitliche Fristen für Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen schaffen zudem mehr Klarheit für die Steuerpflichtigen. Die Periode für die Berichterstattung über die Entwicklungen der Steuererträge an den Kantonsrat soll von zwei auf vier Jahre erhöht werden.
Der Regierungsrat beabsichtigt das kantonale Recht per 2026 mit den neusten Änderungen zu ergänzen: Die Anpassungen aus dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen, dem Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses und dem Kollektivanlagengesetz werden ins kantonale Recht übernommen.
Das Obwaldner Steuergesetz wird regelmässig an die neusten Entwicklungen des Bundesrechts angepasst, welche auch für die Kantone Gültigkeit haben. Die letzte Anpassung fand per 1. Januar 2024 statt.
Umsetzung Bundesgerichtsurteil zu Einschlag auf Eigenmietwert in Härtefällen
Wenn der Eigenmietwert einer Immobilie in einem Missverhältnis zu den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der steuerpflichtigen Person steht, kann ein angemessener Einschlag, d. h. ein steuerlicher Nachlass, gewährt werden. Auf diese Weise wird verhindert, dass zu hohe Steuern für den Eigenmietwert bezahlt werden müssen.
Das Bundesgericht hiess im Jahr 2022 eine Beschwerde zur Aufhebung der Härtefallklausel im Kanton Tessin gut. Es hielt dabei fest, dass der Eigenmietwert in jedem Einzelfall mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts betragen müsse. Diese Grenze gilt auch, wenn in Härtefällen ein Einschlag auf den Eigenmietwert gewährt wird. Der Regierungsrat will die Härtefallregelung beim Eigenmietwert weiterführen. Das Bundesgerichtsurteil wird nun in den gesetzlichen Grundlagen des Kantons Obwalden gänzlich umgesetzt. So wird sichergestellt, dass auch künftig bei Härtefällen eine Reduktion des Eigenmietwerts gewährt werden kann.
Ausnahmen von der Minimalsteuer auf Grundstücken
Unternehmen müssen im Kanton Obwalden unter gewissen Voraussetzungen eine Minimalsteuer auf ihre im Kanton gelegenen Grundstücke bezahlen. Davon ausgenommen sind Grundstücke, auf denen ein Unternehmen hauptsächlich seinen eigenen Betrieb führt. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht, wenn eine Immobiliengesellschaft Grundstücke hält, auf denen ihre Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaft ihren Betrieb führt. Das führt in der Praxis in einzelnen Fällen zu störenden Fällen. Mit dem Nachtrag zum Steuergesetz wird dies nun korrigiert, sodass auch diese Fälle von der Minimalsteuer auf Grundstücken ausgenommen sind.
Einheitliche Fristen für Einsprachen
Gemäss geltendem Recht sind die Fristen für Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuer und für jene gegen die direkte Bundessteuer unterschiedlich. Das liegt daran, dass im kantonalen Recht Fristenstillstände enthalten sind, die auf Bundesebene nicht existieren. In der Praxis kann das zu Unklarheiten führen. Im Sinne einer klaren und einheitlichen Regelung für die Steuerpflichtigen werden nun die Fristenstillstände im kantonalen Steuerrecht aufgehoben. Damit gelten für alle Steuerarten dieselben Einsprachefristen.
Wirkungsberichte in grösseren Abständen
Bisher muss der Regierungsrat dem Kantonsrat mindestens alle zwei Jahre Bericht über die Entwicklungen der Steuererträge erstatten. Dies geschieht seit dem Jahr 2007 jeweils mittels eines Wirkungsberichts zur Steuerstrategie. Im Dezember 2024 nahm der Kantonsrat den Bericht zur Schlussevaluation der Steuerstrategie zur Kenntnis. Der Regierungsrat wird die Entwicklungen im Steuerbereich weiterhin aktiv verfolgen, ist aber der Ansicht, dass Wirkungsberichte im Abstand von nur zwei Jahren einen zu kurzen Zeithorizont umfassen. Er schlägt deshalb vor, den Bericht neu jeweils alle vier Jahre bzw. einmal pro Legislatur zu verfassen.
Da es sich beim Nachtrag zum Steuergesetz mehrheitlich um den Nachvollzug von übergeordnetem Recht handelt, wurde auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Kantonsrat wird den Nachtrag voraussichtlich an seinen Sitzungen vom 11. September und 23. Oktober 2025 behandeln. Er soll per 1. Januar 2026 in Kraft treten.