Umwandlung Schutzstatus S

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Umwandlung Schutzstatus S: Zentralschweizer Kantone warnen vor finanziellen Folgen

Die Umwandlung des Schutzstatus S für Schutzsuchende aus der Ukraine in eine B-Bewilligung beschäftigt die Kantone und Gemeinden stark. Die Zentralschweizer Sozialdirektorinnen- und Sozialdirektorenkonferenz (ZSODK) lehnt die Änderungen ab: Die finanziellen Folgen sind einschneidend. Deshalb fordert die ZSODK mehr Kompetenz für die Kantone. Diese wollen zudem im Sozialbereich die Unterstützung und Betreuung fördern und verbessern.

Die Zentralschweizer Kantone wehren sich gegen eine automatische Umwandlung des Schutzstatus S in eine B-Bewilligung (gekoppelt an den Status S): Sie haben sich heute Montag in Schwyz an ihrer Frühlingssitzung unter dem Präsidium des Nidwaldner Regierungsrats Peter Truttmann gegenüber dem Vorhaben des Bundes kritisch geäussert. Insbesondere die Kostenfolgen machen ihnen Sorgen.

Die ZSDOK anerkennt ausdrücklich die humanitäre Verantwortung der Schweiz sowie die grossen Integrationsleistungen vieler Personen mit Schutzstatus S. Ebenso ist unbestritten, dass individuelle Härtefalllösungen weiterhin möglich bleiben müssen. Gleichzeitig hält die ZSODK fest, dass der Status S als vorübergehender Schutzstatus geschaffen wurde. Eine automatische Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung B nach fünf Jahren widerspricht diesem Grundgedanken. Sie würde den Status S faktisch von einem temporären Schutzinstrument zu einem dauerhaften Aufenthaltsmodell verändern, worauf die ZSODK seit längerem aufmerksam macht.

Besonders einschneidend sind die finanziellen Folgen für die Kantone und Gemeinden. Ohne Anpassung der heutigen Regelung müssten viele Kantone und Gemeinden die Sozialhilfe für Personen mit Status S nach fünf Jahren deutlich erhöhen, in vielen Zentralschweizer Kantonen teilweise nahezu verdoppeln. Gleichzeitig stellt der Bund seine finanzielle Unterstützung nach fünf Jahren ein, da das Bundesparlament mit dem Entlastungspaket 27 die Abschaffung der Globalpauschale beschlossen hat. ZSODK-Präsident Peter Truttmann betont: „Aus unserer Sicht darf sich der Bund nicht aus der Finanzierung zurückziehen und den Kantonen gleichzeitig höhere Leistungen vorschreiben. Das kann nicht sein. Wer nicht mehr mitfinanziert, darf den Kantonen auch nicht die Höhe der Sozialhilfe vorgeben.“ Die ZSODK fordert deshalb mit Nachdruck und in einem Schreiben an den Bundesrat eine rasche Anpassung der Asylverordnung 2 durch den Bundesrat: Die Kantone müssen die Höhe der Sozialhilfe selbst festlegen können, wenn sie die Kosten allein tragen. Die ZSODK kritisiert zudem, dass beim Erteilen der B-Bewilligung Personen mit Schutzstatus S anders behandelt werden als Personen ohne Schutzstatus S.

Eine weitere Herausforderung für Kantone und Gemeinden ist, dass die allgemeine Lage bei der Unterbringung von Asylsuchenden in der Zentralschweiz nach wie vor angespannt bleibt: Sämtliche Kantone stehen vor der Herausforderung, für Asylsuchende genügend Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Hilfe und Betreuung zu Hause: Kantone wollen koordiniert vorgehen

Die Zentralschweizer Kantone verstärken zudem ihre Zusammenarbeit im Sozialwesen: Sie haben beschlossen, die Hilfe und Betreuung von Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu fördern. Auch haben sie eine Bedarfsanalyse zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen zu Hause durch Assistenzpersonen eingeleitet.

Der Bund hat eine Gesetzesänderung für die Hilfe und Betreuung zu Hause beschlossen: Personen, die Ergänzungsleistungen (EL) beziehen, können neu Beiträge erhalten, um Hilfe und Betreuung zu Hause respektive das betreute Wohnen besser zu finanzieren. Voraussetzung ist, dass der Bedarf ausgewiesen ist. Die neuen Bestimmungen sollen helfen, Heimeintritte zu vermeiden oder zumindest zu verzögern, und ein selbstbestimmteres Leben ermöglichen. Die Kantone müssen den erweiterten Leistungskatalog definieren, den Bedarf abklären und die Kosten tragen. Je nach Kanton sind Anpassungen von Gesetzen und Verordnungen nötig.

Die Zentralschweizer Kantone wollen einen chancengerechten Zugang zu diesen bedarfsorientierten Leistungen sicherstellen. Deshalb haben sie sich geeinigt, den auf den Bereich Hilfe zu Hause fokussierten Leistungskatalog zu harmonisieren und um die Förderung des betreuten Wohnens zu ergänzen. Die ZSODK beurteilt die vom Bund geplante Einführung des neuen Leistungskatalogs per 1. Januar 2028 als zu kurzfristig und setzt sich für eine Inkraftsetzung Anfang 2029 ein.

Assistenz für Menschen mit Beeinträchtigungen: Transparenz schaffen

Menschen mit Beeinträchtigungen erhalten zwar Hilfe von individuellen Assistenzpersonen, die mit einem Assistenzbeitrag der IV oder teilweise über kantonale Assistenzleistungen mit rund 35 Franken pro Stunde finanziert werden. Die Einsätze der Assistenzpersonen müssen die Menschen mit Behinderungen aber selbst organisieren. Für die Anstellung von Assistenzpersonen gibt es keine Vorgaben zu Qualifikationen, Arbeitsbedingungen und Entlöhnung. Zugleich sind die Qualitätsanforderungen an die geleistete Assistenzarbeit hoch.

Nun wollen die Zentralschweizer Kantone mit einem Pilotprojekt prüfen, wie der Zugang zu qualitativ hochwertigen Assistenzleistungen sichergestellt und eine systematische Angebotsplanung eingeführt werden können. Die ZSODK hat an ihrer Sitzung am Montag in Schwyz der Realisierung des Forschungsprojekts «AssistenzNetz Zentralschweiz» der Berner Fachhochschule zugestimmt.

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