Individuelle Prämienverbilligung: Vernehmlassung zu den Nachträgen zur Gesetzgebung eröffnet

setz und zur Verordnung des Krankenversicherungsgesetzes in die Vernehmlassung. Sie enthalten Optimierungsvorschläge aus dem Wirkungsbericht zur Individuellen Prämienverbilligung (IPV) und ergeben sich aus der Übertragung des Vollzugs der IPV an die Ausgleichskasse Obwalden.

Am 22. August 2023 verabschiedete der Regierungsrat den Wirkungsbericht zur Individuellen Prämienverbilligung zuhanden des Kantonsrats. Die Optimierungsvorschläge aus dem Bericht und die Anmerkungen des Kantonsrats vom 26. Oktober 2023 dazu werden mit der vorliegenden Vorlage zur IPV umgesetzt. In dieser Vorlage sind auch die Streichung der fixen Budgetvorgabe sowie gesetzliche Anpassungen aufgrund der Übertragung des Vollzugs an die Ausgleichskasse Obwalden vor-gesehen.

Festlegung des Selbstbehalts durch den Regierungsrat

Dass der Kantonsrat den Selbstbehalt jeweils im März festlegt, hat zur Folge, dass der genaue IPV-Betrag den Anspruchsberechtigten erst im Laufe des Anspruchsjahres mitgeteilt werden kann. Die Vernehmlassungsvorlage sieht nun vor, den Selbstbehalt durch den Regierungsrat bereits jeweils im Dezember des Vorjahres – innerhalb einer Bandbreite von 9,0 bis 11,5 Prozent – festlegen zu lassen. Diese Anpassung ermöglicht raschere Rückerstattungen an die Prämienzahlenden, da das politische Verfahren zur Festlegung der IPV rund drei Monate kürzer wäre.

Verzicht auf fixe Budgetvorgabe
Bisher betrug der budgetierte Kantonsbeitrag zur Prämienverbilligung mindestens 8,5 Prozent der Prämienkosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Diese fixe Budgetvorgabe für die Prämienverbilligung wird gestrichen. Eine Budgetierung aufgrund der Kantonsbeiträge der vergangenen Jahre sowie der Prämienerwartungen verkleinert die Differenz zwischen dem budgetierten und dem effektiv ausbezahlten Betrag und wird dem Anspruch auf Budgetwahrheit besser gerecht. Der Wegfall der fixen Budgetvorgabe hat keine Veränderung der effektiven Kantonsbeiträge zur Folge.

Indem der Kantonsrat neu alljährlich den Budgetbetrag bestimmt, behält er die Möglichkeit, auf das gesundheits- und sozialpolitisch bedeutsame Geschäft direkten Einfluss zu nehmen.

Wechsel zur Ausgleichskasse und Digitalisierung
Die Übertragung der Zuständigkeit des Vollzugs vom Volkswirtschaftsdepartement an die Ausgleichskasse macht diverse Anpassungen an der Verordnung notwendig. Die gesetzlichen Grundlagen können zudem mit Regelungen zur Digitalisierung des IPV-Antrags und zum vereinfachten Datenaustausch zwischen Ausgleichskasse und Steuerverwaltung ergänzt werden.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 18. Dezember 2024. Anschliessend verabschiedet der Regierungsrat die Botschaft zuhanden des Kantonsrats.

Artikel Teilen

Facebook
Twitter
Linkedin
WhatsApp

Ähnliche Beiträge