Vernehmlassung zum Nachtrag des Finanzausgleichsgesetzes eröffnet

Der Regierungsrat hat die Vernehmlassung zum Nachtrag des Finanzausgleichsgesetzes bei den Einwohnergemeinden und den politischen Parteien er-öffnet. Die Gesetzesvorlage beinhaltet den innerkantonalen Finanzausgleich. Mit der Anpassung des Gesetzes sollen die Handlungsfelder gemäss Wirkungsbericht umgesetzt werden.

Das Finanzausgleichsgesetz hat zum Ziel, die Obwaldner Einwohnergemeinden einander in ihren Ressourcenstärken anzunähern: Ressourcenstarke Einwohnergemeinden (Gebergemeinden) bezahlen in den Finanzausgleich ein und ressourcenschwache Einwohnergemeinden (Nehmergemeinden) erhalten einen Beitrag. Die Wirksamkeit und die Entwicklung des innerkantonalen Finanzausgleichs werden periodisch überprüft. Zudem sind dem Kantonsrat und den Einwohnergemeinden jeweils ein Bericht und ein Antrag zu allfällig zu ergreifenden Massnahmen zu unterbreiten.

Gutes Finanzausgleichsmodell mit Handlungsbedarf
Im Wirkungsbericht zum Finanzausgleichsgesetz vom letzten Jahr kam der Regierungsrat zum Schluss, dass der Kanton grundsätzlich über ein gutes und wirksames Finanzausgleichsmodell verfügt. Dennoch wurden die folgenden Handlungsfelder identifiziert, die nun umgesetzt werden:

Indexierung der Kürzungsregelung
Die in Artikel 6 enthaltene Kürzungsregel des Ausgleichsbetrags wird indexiert. Die Kürzungsregel kommt immer dann zum Tragen, wenn die Summe für die Mindestausstattung der Einwohnergemeinden (85 Punkte) die Grenze von sechs Millionen Franken übersteigt.

Miteinbezug der Wasserzinsen
Künftig werden die Wasserzinsen in die Berechnung des Ressourcenpotenzials der Einwohnergemeinden einfliessen.

Miteinbezug der Zweitwohnungen
Die Steuern der Zweitwohnungsbesitzerinnen und -besitzer sind bei den Steuereinnahmen der Einwohnergemeinden enthalten. Dennoch werden die gesamten Steuer-einnahmen bei der Berechnung des Ressourcenausgleichs lediglich durch die Zahl der ständigen Wohnbevölkerung dividiert und so die Zweitwohnungsbesitzerinnen und -besitzer ausser Acht gelassen. Dies wird nun korrigiert. Da die Zweitwohnungsbesitzerinnen und -besitzer die Infrastruktur einer Einwohnergemeinde nicht gleicher-massen in Anspruch nehmen wie die ständige Bevölkerung, wird der Bestand an Zweitwohnungen innerhalb einer Einwohnergemeinde mit dem Faktor 0,2 berücksichtigt. Mit dieser Massnahme wird der Ressourcenindex einer Einwohnergemeinde mit vielen Zweitwohnungsbesitzerinnen und -besitzern reduziert.

Verzicht auf eine neutrale Zone
Als weitere Anpassung des Ressourcenausgleichs ist ein Verzicht auf eine neutrale Zone vorgesehen. Als neutrale Zone wird der Bereich zwischen 85 und 95 Index-punkten bezeichnet. Bisher mussten die Einwohnergemeinden erst dann in den Ressourcentopf einzahlen, wenn ihr Ressourcenindex bei über 95 Prozent des durchschnittlichen kantonalen Ressourcenindexes lag. Mit dem Wegfall der neutralen Zone werden alle Einwohnergemeinden ausgleichspflichtig deren Ressourcenindex 85 Prozent übersteigt. Mit dieser Massnahme wird der solidarische Ausgleichsgedanke zwischen den Einwohnergemeinden gestärkt.

Entkoppelung der Lastenausgleichsbeträge von den Steuereinnahmen
Nebst dem Ressourcenausgleich, der vollumfänglich von den Einwohnergemeinden finanziert wird, sieht der Finanzausgleich auch Beiträge für die Lastenausgleichsgefässe Bildung und Strukturausgleich vor. Beide Lastenausgleichsgefässe werden vollumfänglich vom Kanton finanziert. Mit dem Nachtrag werden diese Beiträge von den Steuereinnahmen entkoppelt, da diese Sonderlasten für die Einwohnergemeinden – unabhängig von der Höhe der Steuereinnahmen – anfallen. Um der Kostenentwicklung gerecht zu werden, soll der Lastenausgleich Bildung jeweils der Teuerung angepasst werden.

Die Einwohnergemeinden und die politischen Parteien haben nun die Möglichkeit, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahren bis am 30. April 2024 zum vorliegenden Nachtrag Stellung zu nehmen.

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