Kanton will seine Stipendiengesetzgebung nachjustieren

Die Bildungsdirektion hat die kantonale Stipendiengesetzgebung evaluiert – so lautete der Auftrag, der im Rahmen der letzten Totalrevision 2019 gefasst worden war. Das Fazit fällt grundsätzlich positiv aus, dennoch drängen sich in bestimmten Bereichen Korrekturen auf. Der Regierungsrat hat einen entsprechenden Revisionsentwurf in die Vernehmlassung geschickt.
Der Hauptzweck von Ausbildungsbeiträgen besteht darin, Personen aus wirtschaftlich schwächeren Verhältnissen mit finanzieller Unterstützung eine (höhere) Ausbildung zu ermöglichen und damit die Chancengerechtigkeit zu fördern. Dies kann in Form von Stipendien oder rückzahlbaren Darlehen sein. Der Kanton Nidwalden hat im Jahr 2019 seine Stipendiengesetzgebung, welche beide Beitragsmöglichkeiten regelt, totalrevidiert und sich dabei an den Minimalanforderungen des Stipendienkonkordats der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) orientiert. Damals wurde festgehalten, dass die geänderte Gesetzgebung nach hinreichenden Erfahrungen evaluiert wird. Dies ist nun erfolgt. «Die neuen Grundlagen haben sich im Grundsatz gut bewährt», zieht Bildungsdirektor Res Schmid eine positive Bilanz. Trotzdem wurde Justierungsbedarf eruiert, der eine Teilrevision der Gesetzgebung rechtfertigt. So drängen sich Korrekturen auf bei der Eingabefrist von Gesuchen oder in den Bereichen wie «Kinderzulagen», «Wohnen bei den Eltern» oder «selbst erwirtschaftetes Einkommen», wenn es um die Berechnung der Stipendienhöhe geht. Im Weiteren soll mit Präzisierungen die Rechtssicherheit erhöht sowie die aufgelaufene Teuerung bei den Ausbildungsbeiträgen berücksichtigt werden. Eine konkrete Anpassung betrifft die Anrechenbarkeit fürs Wohnen, wenn gesuchstellende Personen noch bei den Eltern leben. Gegenwärtig wird dies nicht angerechnet, entgegen der Praxis beispielsweise in den Kantonen Luzern und Zürich. Unter diesem Gesichtspunkt, den hohen Mietzinsen und zum Ausgleich eines gewissen Missverhältnisses gegenüber dem selbständigen Wohnen, soll neu auch für gesuchstellende Personen, die bei den Eltern wohnen, ein kleiner Beitrag angerechnet werden. Im Weiteren wird der Ansatz bei den Zulagen fürKANTON NIDWALDEN, Staatskanzlei Stans, 12. September 2024 Kinder von gesuchstellenden Personen demjenigen der Kantone Uri und Obwalden angeglichen. Zur Förderung des «lebenslangen Lernens» wird überdies die Altersgrenze für den Bezug von Ausbildungsdarlehen von heute 40 auf 50 Jahre heraufgesetzt.

Bearbeitungsdauer von Gesuchen soll verkürzt werden
Mit der Teilrevision wird auch die Eingabefrist für Stipendiengesuche von acht Wochen auf vier Monate nach Ausbildungsbeginn verlängert. Dadurch soll ein Stau bei der Prüfung von Gesuchen möglichst vermieden und die Bearbeitungszeit im Durchschnitt verkürzt werden. Die kantonalen Ausgaben für Ausbildungsbeiträge an Nidwaldner Studierende lagen in den vergangenen Jahren im Durchschnitt bei rund 800’000 Franken. Damit bewegten sie sich rund 100’000 Franken unter dem Wert, der mit der letzten Gesetzesrevision 2019 prognostiziert worden war. Die finanziellen Auswirkungen der vorliegenden Teilrevision bewegen sich nun in einer ähnlichen Höhe und kompensieren darüber hinaus die seit 2020 aufgelaufene Teuerung von 5 Prozent. «Mit der Vorlage können wir die Unterstützung durch Ausbildungsbeiträge insgesamt verbessern», so Res Schmid. Der Regierungsrat hat den Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 6. Dezember 2024. Anschliessend wird die Vorlage bereinigt und voraussichtlich im Frühling 2025 im Landrat beraten. Das Inkrafttreten der Teilrevision der Stipendiengesetzgebung ist für den 1. August 2025 vorgesehen.

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