Mit Ausnahme von Emmetten, Dallenwil und Beckenried haben die Gemeinden ihre Nutzungsplanung ans neue kantonale Planungs- und Baugesetz angepasst. Da die Frist für die Umsetzung Ende Jahr abläuft, droht in den drei betreffenden Gemeinden ein Baumoratorium. Aus Sicht des Regierungsrates gilt es, dies zu verhindern. Er schlägt vor, die Umsetzungsfrist bis Ende 2029 zu verlängern. Eine entsprechende Vorlage geht nun in die Vernehmlassung.
Nachdem gegen die Gesamtrevision der Nutzungsplanung und Rückzonung von Bauland in Emmetten Beschwerden vor Gericht hängig sind, steht fest, dass das kantonale Planungs- und Baugesetz in der Gemeinde nicht bis zum Ablauf der Frist vom 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt werden kann. Der Regierungsrat hat bereits im Mai angekündigt, dass er dem Landrat vorschlagen wird, die Frist zur Umsetzung der kantonalen Gesetzgebung zu verlängern (→ Medienmitteilung vom 20. Mai 2026). Inzwischen hat er eine entsprechende Teilrevision ausgearbeitet und diese nun bis Mitte August 2026 in die Vernehmlassung geschickt. Demnach soll die Frist neu auf Ende Dezember 2029 angesetzt werden. Bis dahin kann nach altem Recht gebaut werden. Gleichzeitig sind aber die kommunalen Bau- und Zonenreglemente zu bereinigen, damit diese vollumfänglich die kantonalen Vorgaben im Planungs- und Baugesetz erfüllen. Sollten dannzumal Beschwerden die Inkraftsetzung weiterhin verhindern, kann der Regierungsrat die Frist nochmals um zwei weitere Jahre verlängern. Nach der Vernehmlassung wird die Vorlage bereinigt und zuhanden des Landrats verabschiedet.
Haushälterische Bodennutzung ist vorgeschrieben
Nebst Emmetten würden weitere Gemeinden von einer Fristerstreckung profitieren. So droht auch Dallenwil ein Baumoratorium ab 2027, da der Regierungsrat die Gesamtrevision der Nutzungsplanung nicht genehmigt hat. Grund für die Ablehnung: An der Gemeindeversammlung im Juni wurden mehrere Änderungsanträge angenommen, darunter auch die Streichung der minimalen Überbauungsziffer in mehreren Bauzonen. Deren Festlegung ist jedoch nach kantonalem Recht vorgeschrieben, um eine haushälterische Bodennutzung und eine kompakte Siedlungsentwicklung sicherzustellen. Die Gemeinde ist daher angewiesen worden, die Nutzungsplanung zu überarbeiten und das Verfahren erneut durchzuführen – mitsamt öffentlicher Auflage. Die Gemeinde Dallenwil hat signalisiert, dass sie die Arbeiten dazu umgehend aufnehmen wird. Von der Verzögerung betroffen ist auch der kommunale Fusswegplan, da Abhängigkeiten zum Zonenplan bestehen.
Die angestammte Frist für die Umsetzung bis zum 1. Januar 2027 kann nicht eingehalten werden. Das heisst, es gäbe auch in Dallenwil keine Gesetzesgrundlage, um neue Baugesuche zu bearbeiten. «Der Regierungsrat möchte einen generellen Baustopp unbedingt verhindern», betont Baudirektorin Therese Rotzer-Mathyer. Ein Moratorium würde zu Unsicherheiten bei Grundeigentümern, Investoren und Unternehmen führen und die Entwicklung der Gemeinde unnötig einschränken
Kantonales Gesetz wird in Gemeinden schrittweise eingeführt
Die Totalrevision des kantonalen Planungs- und Baugesetzes datiert von 2014. Dabei wurden die Vorgaben zur Bebaubarkeit von Grundstücken grundlegend angepasst. Der zulässige Nutzkörper wird anhand des Hüllenmodells bestimmt und die Regelungen zu Geschossigkeit und Ausnützungsziffer entfielen. In acht von elf Gemeinden sind die vollständig überarbeiteten Nutzungsplanungen inzwischen in Kraft getreten. Noch hängig ist die Einführung auch in Beckenried. Voraussichtlich wird der Regierungsrat noch im laufenden Jahr dazu entscheiden. Zugleich hat er aber auch über Beschwerden zu befinden. Je nach Verlauf der Beschwerdeverfahren sind in Beckenried ebenfalls Verzögerungen denkbar.
Die Vernehmlassungsunterlagen sind unter vernehmlassung.nw.ch aufgeschaltet.







