Nidwaldner Hilfsfonds wird modernisiert

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Nidwaldner Hilfsfonds wird modernisiert, bleibt aber selbständige Anstalt

Der Regierungsrat hat das überarbeitete Gesetz zum Nidwaldner Hilfsfonds an den Landrat verabschiedet. Der Hilfsfonds dient zur Deckung von Elementarschäden und soll entgegen der ursprünglichen Vorlage als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt bestehen bleiben. Die Gesetzgebung wird dennoch modernisiert und die Kostenregelung bei Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten präzisiert.

Der Nidwaldner Hilfsfonds zur Entschädigung von Elementarschäden (NHF) ist gegenwärtig eine eigenständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Der Regierungsrat hatte dem Landrat ursprünglich beantragt, den NHF organisatorisch in die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) zu integrieren. Der Landrat wies die Vorlage im Herbst 2025 jedoch an den Regierungsrat zurück. Er verlangte, dass der Hilfsfonds weiterhin als selbständige Anstalt geführt wird.

Der Regierungsrat hat die Vorlage nun dahingehend überarbeitet. Der NHF bleibt eine selbständige Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung. Auch die Verwaltungskommission bleibt als strategisches Führungsorgan bestehen. Die operative Geschäftsführung wird weiterhin durch die Geschäftsleitung der Nidwaldner Sachversicherung wahrgenommen. Dies entspricht bereits der heutigen Praxis und wird nun ausdrücklich im Gesetz verankert.

Leistungen bleiben im Grundsatz unverändert

«Mit der überarbeiteten Vorlage wird der Entscheid des Landrates umgesetzt. Der Hilfsfonds bleibt selbständig, gleichzeitig werden die gesetzlichen Grundlagen modernisiert und klarer strukturiert», sagt Justiz- und Sicherheitsdirektorin Karin Kayser-Frutschi. Für die anspruchsberechtigten Personen ändern sich die Leistungen im Kern nicht. Der Hilfsfonds leistet weiterhin subsidiäre Unterstützung bei nicht oder nicht vollständig versicherbaren Elementarschäden.

Neu geregelt wird insbesondere die Kostenübernahme bei Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten. Der Hilfsfonds übernimmt weiterhin die ersten 100’000 Franken. Darüber hinausgehende Schäden werden bis zum gesetzlich festgelegten Entschädigungsmaximum von 2 Millionen Franken pro Jahr hälftig durch den Hilfsfonds und den Kanton getragen. Zudem wird das bisherige Stammkapital von 1 Mio. Franken aufgehoben und je zur Hälfte dem Hilfsfonds sowie der ordentlichen Staatsrechnung des Kantons zugewiesen. Der Anteil des Hilfsfonds ist vorab zur Deckung von Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten zu verwenden.

Auf eine Vernehmlassung zur Gesetzesrevision wird verzichtet. Die Überarbeitung setzt den Willen des Landrates um. Die übrigen Elemente der Revision, insbesondere die Modernisierung der Begriffe, der Systematik und der finanziellen Mechanismen, waren im politischen Prozess praktisch unbestritten.

Nach der Beratung im Landrat soll das geänderte Gesetz per 1. Januar 2027 in Kraft treten.

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