Das Öffentlichkeitsgesetz hat in der Vernehmlassung Anklang gefunden. Dennoch drängen sich einzelne Anpassungen auf. So hat sich eine Mehrheit dafür ausgesprochen, dass der Zugang zu Dokumenten gebührenpflichtig sein soll. Der Regierungsrat hat die Vorlage bereinigt und zuhanden des Landrates verabschiedet.
Das Öffentlichkeitsprinzip ermöglicht den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Der Kanton Nidwalden kennt bisher kein spezifisches Öffentlichkeitsgesetz. Dies soll sich nun ändern. Die Gesetzesvorlage des Regierungsrates orientiert sich an neueren kantonalen Öffentlichkeitsgesetzen und ist in der Vernehmlassung mehrheitlich positiv aufgenommen worden. Es wird anerkannt, dass dieser Schritt einem Bedürfnis der Gesellschaft entspricht und zur Transparenz staatlicher Handlungen beiträgt. Der Bund und die meisten Kantone haben bereits ein Öffentlichkeitsgesetz eingeführt.
Beim Punkt, welche öffentlichen Organe in Nidwalden dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt werden sollen, gingen die Meinungen in der Vernehmlassung teils auseinander. Der Regierungsrat hält jedoch daran fest, dass auch Korporationen und selbständige Anstalten unter das Öffentlichkeitsprinzip fallen, da sie öffentliche Aufgaben erfüllen und unter kantonaler Aufsicht stehen. Nicht umstritten war, dass dies auf Verwaltung, Regierung, Landrat mit seinen Kommissionen, Gemeinden, Gerichte sowie Schlichtungs- und Strafverfolgungsbehörden zutrifft. Amtliche Dokumente wie Beschlüsse des Regierungsrates, Gutachten oder Berichte der Verwaltung sollen für alle Personen zugänglich sein, ohne dass ein bestimmtes Interesse dafür geltend gemacht werden muss. Ein Gesuch auf Einsicht kann auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen, ist aber genug präzis zu formulieren, damit die Dokumente mit vernünftigem Aufwand gefunden werden.
Kostenvorschuss bei aufwändigeren Gesuchen
Bei der Frage, ob der Zugang zu amtlichen Dokumenten grundsätzlich kostenlos sein soll, herrschten in der Vernehmlassung ebenfalls unterschiedliche Ansichten. Der Regierungsrat hat die Vorlage nun dahin geändert, dass eine Gebühr nach Aufwand erhoben wird, nachdem sich eine Mehrheit der Gemeinden und Parteien dafür ausgesprochen hatte. Bei aufwändigeren Gesuchen wird ein Kostenvorschuss verlangt. Eine Anpassung erfolgt zudem bei der Veröffentlichung von Protokollen vorberatender parlamentarischer Kommissionen. Diese sollen neu erst nach Verabschiedung des betreffenden Geschäfts im Landrat zugänglich gemacht werden. Der Zeitpunkt ist bewusst gewählt, damit der politische Prozess unter Berücksichtigung des Kommissionsgeheimnisses abgeschlossen werden kann.
Trotz Öffentlichkeitsgesetz werden nicht alle Dokumente per se zugänglich sein. «Wenn überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen im Raum stehen, so kann der Zugang eingeschränkt oder verweigert werden», erklärt Landschreiber Armin Eberli. Zu überwiegenden öffentlichen Interessen zählt insbesondere eine Einflussnahme auf die Meinungsbildung einer Behörde. So werden amtliche Dokumente erst dann zugänglich gemacht, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen worden ist. Zu überwiegenden privaten Interessen zählt der Schutz der Privatsphäre von Bürgerinnen und Bürgern, die dem Staat persönliche Angaben machen, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann.
Der Regierungsrat hat die bereinigte Vorlage zuhanden der Beratung im Landrat verabschiedet. Diese wird voraussichtlich im Herbst stattfinden. Es ist vorgesehen, dass das neue Gesetz Anfang 2026 in Kraft treten wird.