Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 haben Sie uns eingeladen, zu den Ausführungen im erläuternden Bericht zum Erlass der Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage Stellung zu nehmen, Wir bedanken uns für die Möglichkeit dazu.

Wir begrüssen die vorliegende Verordnung. Sie regelt, in welchem Umfang die Post die Grundversorgung bei Eintritt einer schweren Strommangellage aufrechterhalten muss. Damit stellt der Gesetzgeber klar, nach welchen Vorgaben die Post im Falle einer schweren Strommangellage funktionieren muss und was seine Erwartung an die Sicherstellung der Grundversorgung ist. Gleichzeitig wird die Bevölkerung rechtzeitig über die (reduzierte) Dienstleistungsqualität der Grundversorgung mit Post und Zahlungsverkehrsdiensten informiert und eine Sanktionierung der Post wegen Nichteinhaltung der Grundversorgung vermieden. Es wird also Rechtssicherheit für die Post und deren Kundschaft geschaffen.

Gerne würden wir folgende Punkte zur Erwägung anfügen: Es wird nicht festgehalten, dass die Post AG dazu angehalten wird, in normalen Zeiten in der Pflicht zu sein, den Ausbau von Schutzmassnahmen voranzutreiben.

Zu Art.2 Abs. 3: Die Ausnahme für lebenswichtige Sendungen wird explizit begrüsst. Es stellt sich die Frage, wer im Fall einer schweren Strommangellage definiert, was zu den lebenswichtigen Sendungen gehört. Der erläuternde Bericht gibt darüber keine Auskunft (S. 3). lm Weiteren fehlt eine Aussage zu behördlichen Sendungen wie bspw, Polizei-, Gerichts- oder Militärsendungen.

Vorschlag: Abs. 3 soll wie folgt ergänzt werden: [„Von der Priorisierung ausgenommen sind lebenswichtige …und behördenrelevante… Sendungen.l [„Der Bundesrat (oder eine dafür geeignete Sfe//e) definiert die lebenswichtigen Sendungen.“l.

Zu Art.4 Abs. 1: ln dieser Aufzählung werden die Krisenorganisationen (Führungsstäbe) nicht aufgeführt. Für diese ist es essenziell zu wissen, wie gesellschaftsrelevante Prozesse eingeschränkt werden. Hierzu ist die Krisenorganisation des Bundes mitaufzuführen.

Vorschlag: Abs. 1 soll wie folgt ergänzt werden: [„Die Post informiert den Bundesrat, und die Aufsichtsbehörden …und die Krisen-/Führungsstäbe des Bundes… wöchentlich über die aktuellen Einschränkungen.“l

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