Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren

Mit Schreiben vom 22, November 2023 haben Sie uns eingeladen, im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf der Revision der Verordnung 2 Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) Stellung zu nehmen. Wir bedanken uns für die Möglichkeit dazu und lassen uns wie folgt vernehmen.

Eingangs halten wir fest, dass der Kanton Nidwalden von den ins Recht gelegten revidierten Sonderregelungen betreffend Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren nicht betroffen ist.

Wir teilen die Haltung der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen- und -direktoren (VDK) und schliessen uns deren Stellungnahme und den darin enthaltenden Kritikpunkten wie Wettbewerbsverzerrung und UngleichbehandIung an.

Der Kanton Nidwalden begrüsst im Grundsatz, dass das WBF unter anderem basierend auf der Forderung der VDK vom Sommer 2022 eine Verordnung ausgearbeitet hat, welche es Verkaufsgeschäften in städtischen touristischen Quartieren erlauben soll, während des ganzen Jahres ohne Bewilligung Arbeitnehmende an Sonntagen zu beschäftigen. Dem Anliegen der VDK, die lnnenstädte zu beleben und gleich lange Spiesse für den Städtetourismus zu schaffen, wird der vorliegenden Vorschlag jedoch nicht gerecht. Auch die Ermächtigung der Kantone, eigenständig in Absprache mit den betroffenen Städten respektive Gemeinden, sowie den betroffenen lokalen Branchenorganisationen über die Opportunität und die Ausgestaltung von Tourismuszonen und Ausnahmen zu den Sonntagsarbeitsregelungen zu befinden, entfällt. So steht etwa die Definition der städtischen Tourismusquartiere im vorliegenden Verordnungsentwurf im Widerspruch zu dieser Forderung. Die kantonalen und kommunalen respektive städtischen Kompetenzen, die städtischen Tourismuszonen zu definieren, werden beschnitten. Die vorgeschlagene Regelung mit einer Beschränkung auf Städte von mehr als 60’000 Einwohnern und Einwohnerinnen führt zudem – sowohl international wie auch innerkantonal – zu einer Ungleichbehandlung und damit zu unnötigen Konflikten und Wettbewerbsverzerrungen.

Die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen respektive Sonderregelungen bezüglich Sortimentsbeschränkung, Ausnahmebestimmungen und Arbeitnehmenden zielen aus einer wirtschafts- respektive tourismuspolitischen Sicht an der ursprünglichen Absicht vorbei, allen Touristen auch sonntags ein Einkaufserlebnis zu bieten und die lnnenstädte wiederzubeleben. Eine Sortimentsbeschränkung namentlich durch eine Bevorteilung zugunsten von Geschäften, welche Luxus- und Souvenirartikel anbieten, gegenüber Geschäften im mittleren Preissegment, ist nicht nur unattraktiv für alle Reisenden und damit teilweise sogar kontraproduktiv, sondern auch wettbewerbsverzerrend. Sie fördert die Ungleichbehandlung zwischen den Destinationen. Darüber hinaus ist die Umsetzung dieser Verordnung mit den verschiedenen genannten Sonderregelungen sowohlfür das betroffene Gewerbe wie auch den kantonalen Vollzug nicht praktikabel.

Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Verordnungsentwurf basierend auf den oben dargelegten Kritikpunkten zu überarbeiten, Unseres Erachtens soll dabei eine Regelung angestrebt werden, welche es den Kantonen erlaubt, gemeinsam mit ihren betroffenen Städten und Gemeinden sowie den betroffenen lokalen Branchenorganisationen gezielt und bedürfnisgerecht eine Lösung vor Ort zu finden.

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