Anstelle des Korporationsgesetzes soll neu ein Aufsichtsgesetz treten. Die überarbeitete Vorlage erhält in der zweiten Vernehmlassung grossmehrheitlich Zustimmung. Der Regierungsrat zeigt sich von der Verfassungskonformität überzeugt und bestätigt, dass Bundesrechtswidrigkeiten der heutigen Gesetzgebung ausgemerzt werden. Die Vorlage geht nun an den Landrat.
Das geplante Korporationsaufsichtsgesetz legt die wichtigsten Vorgaben zur Organisation und Aufsicht von Korporationen sowie zur Sicherung des Korporationsvermögens fest. Zudem stellt es sicher, dass beim Erwerb und Verlust des Korporationsbürgerrechts die verfassungsmässigen Grundrechte respektiert werden. Das Korporationsbürgerrecht selbst wird primär in den Korporationsordnungen geregelt.
Das Gesetz, das an die Stelle des heutigen Korporationsgesetzes treten soll, ist auch in der zweiten Vernehmlassung vorwiegend positiv bewertet worden. Der Regierungsrat hat jedoch aufgrund der Rückmeldungen einzelne Bestimmungen angepasst. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, wurde präzisiert, wonach der Regierungsrat bei Bedarf eine Korporation zum Beitritt in die Vereinigung der Nidwaldner Korporationen verpflichten kann. Vor demselben Hintergrund wurde ergänzt, dass in den Korporationsordnungen die Finanzkompetenzen von Korporationsrat und -versammlung klar festzulegen sind.
Mit der Einführung des Aufsichtsgesetzes erhalten die Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürger die Möglichkeit, sich im Korporationsregister eintragen zu lassen. Damit wird die aktuell bundesrechtswidrige Stellung von Frauen im bestehenden Gesetz beseitigt. Auf die vorgesehene Verwirkungsfrist von fünf Jahren für den Eintrag wird verzichtet. Auch Frauen, die infolge Heirat das Korporationsgeschlecht oder das Gemeindebürgerrecht verloren haben, sind zur Anmeldung für einen Eintrag im Korporationsregister berechtigt. Dies gilt sowohl für alle Frauen, die am 14. Juni 1981 gelebt haben, als auch für ihre volljährigen Nachkommen. Der 14. Juni 1981 wird als Stichtag genommen, weil damals der Artikel zur Rechtsgleichheit in der Bundesverfassung in Kraft trat. Die Korporationsordnungen sind künftig durch den Regierungsrat zu genehmigen, sodass sichergestellt werden kann, dass sowohl Bundesrecht als auch die Kantonsverfassung eingehalten werden.
Wie bereits bei der ersten Vernehmlassung zum Korporationsaufsichtsgesetz, hat es erneut einzelne Teilnehmende gegeben, welche die Vorlage ablehnen oder gar als verfassungswidrig bezeichnen. Der Regierungsrat stellt sich hinter das eingeholte Rechtsgutachten, welches in dieser Hinsicht strittige Fragen klärt. «Wir haben dem Gutachten Rechnung getragen und sind der Auffassung, dem Landrat ein verfassungskonformes Aufsichtsgesetz vorzulegen», so Landwirtschafts- und Umweltdirektor Joe Christen. Der Regierungsrat hat aus diesem Grund keine weiteren Anpassungen an der Vorlage vorgenommen und diese nun zuhanden der Beratung im Kantonsparlament verabschiedet. Ziel ist es, das Korporationsaufsichtsgesetz per 1. Oktober 2026 in Kraft zu setzen.







