Mit einer Totalrevision der kantonalen Reklameverordnung soll klarer festgelegt werden, welche Reklamen einer Bewilligungspflicht unterstehen und wer für den Unterhalt zuständig ist. Die geplanten Anpassungen haben auch eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes zur Folge. Zu beiden Vorlagen hat der Regierungsrat die Vernehmlassung eröffnet.
Die geltende kantonale Reklameverordnung stammt von 1989. In den vergangenen Jahren haben sich aufgrund des technischen und digitalen Fortschritts die Möglichkeiten von Reklamen stark gewandelt. So stehen vermehrt auch beleuchtete oder bewegte Reklamen im Einsatz. Zudem stellen sich etwa bei Plakaten zu Wahlen oder Veranstaltungen immer wieder Fragen, wo die Grenze des Erlaubten ist. Die Gesetzgebung soll deshalb umfassend aktualisiert und ergänzt werden. Der Regierungsrat hat eine Totalrevision der Reklameverordnung veranlasst und nun die Vernehmlassung dazu eröffnet.
Die Vorlage sieht wie bisher eine grundsätzliche Bewilligungspflicht für temporäre Reklamen vor. «Dies vor allem, um die Verkehrssicherheit und das Orts- und Landschaftsbild nicht zu beeinträchtigen», betont Baudirektorin Therese Rotzer- Mathyer. Generell bewilligungspflichtig sind aufgrund ihrer Auswirkung beleuchtete sowie bewegte Reklamen. Dies gilt auch für Strassenreklamen oder Reklamen in der Nähe von Natur- oder Kulturdenkmälern. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Verfahren ohne öffentliche Auflage. Bei dauerhaften Einrichtungen für Reklamen ist indes ein Baugesuch einzureichen und das ordentliche Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen. Dies können fest verankerte Reklametafeln am Ortseingang oder grosse, freistehende Eigenreklamen sein. Bewilligungsbehörde ist die Gemeinde.
Gleichzeitig hält der Verordnungsentwurf fest, welche Reklamen von einer Bewilligung ausgenommen sind. Es sind dies Wahl- und Abstimmungsplakate sowie Veranstaltungsreklamen, sofern sie nicht überdimensioniert sind. Sie dürfen frühestens sieben Wochen vor dem Termin aufgestellt werden und müssen im Anschluss innert Wochenfrist wieder zurückgebaut sein. Auch Werbung in Schaufenstern oder Infotafeln, die in ihrer räumlichen und zeitlichen Dimension eine beschränkte Wirkung entfalten, sind bewilligungsfrei.
Reklamenverantwortliche haben für den Unterhalt zu sorgen
Im Rahmen der Totalrevision wird auch der Unterhalt von Reklamen geregelt. So haben Inhaberinnen und Inhaber dafür zu sorgen, dass ihre Reklamen ein anständiges Bild abgeben, vor allem, wenn diese an ihrem Standort Wettereinflüssen ausgesetzt sind. Erfolgt dies nicht, hat die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen für einen ordentlichen Zustand der Reklamen zu sorgen. Da kein eigenes Reklamegesetz geschaffen werden soll, wird das kantonale Planungs- und Baugesetz in diesem Punkt um eine sogenannte Grundsatznorm erweitert, die für alle Gemeinden verbindlich ist. Daher hat der Regierungsrat auch einen Entwurf für die zusammenhängende Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes in die Vernehmlassung geschickt.
Im Weiteren soll die Kompetenz bei Änderungen der Reklameverordnung vom Landrat zum Regierungsrat wechseln, so wie dies auch bei anderen Verordnungen der Fall ist. «Alles andere entspricht nicht mehr den heutigen verfassungsrechtlichen Grundlagen. Ausserdem kann so sichergestellt werden, dass bei Bedarf speditiv Anpassungen an der Reklameverordnung vorgenommen werden können, ohne dass ein ganzer Gesetzgebungsprozess notwendig wird», so Therese Rotzer-Mathyer.
Die Vernehmlassung zu den Entwürfen dauert bis zum 28. März 2025. Der Regierungsrat wird anschliessend die Stellungnahmen prüfen, bevor er die Vorlagen an den Landrat verabschiedet. Ziel ist es, dass die Änderungen im ersten Quartal 2026 in Kraft treten können.