Der Kanton Nidwalden beabsichtigt, das Öffentlichkeitsprinzip umfassend zu regeln. Der Regierungsrat hat die Vernehmlassung zur Vorlage eröffnet. Mit dem neuen Gesetz soll die Transparenz des staatlichen Handelns gestärkt werden. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten soll formlos und einfach erfolgen – so wie es bereits heute weitgehend der Fall ist.
Das Öffentlichkeitsprinzip ermöglicht den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Der Kanton Nidwalden kennt in seiner Verfassung bereits seit 1965 die Öffentlichkeit amtlicher Dokumente hinsichtlich der freien Meinungsbildung für die Wahrnehmung der demokratischen Rechte. Ein spezifisches und ausführliches Öffentlichkeitsgesetz, wie es mittlerweile der Bund und die meisten Kantone eingeführt haben, existiert bislang aber nicht. Dies soll sich nun ändern. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Gesetzesvorlage in die externe Vernehmlassung geschickt. Diese hat ihren Ursprung in einem entsprechenden Vorstoss im Kantonsparlament aus dem Jahr 2019.
Die Vorlage orientiert sich an neueren kantonalen Öffentlichkeitsgesetzen. Diesem unterstellt werden sollen nicht nur die Verwaltung und die Regierung, sondern auch der Landrat mit seinen Kommissionen, die Gemeinden, die Korporationen sowie die Gerichte, die Schlichtungsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden. Ebenso gelten soll das Öffentlichkeitsprinzip für öffentlich-rechtliche Anstalten und für Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie staatliche Aufgaben erfüllen. Davon ausgenommen ist einzig die Kantonalbank und die interkantonalen Anstalten.
Der Zugang soll unbürokratisch erfolgen
Das Öffentlichkeitsprinzip besagt, dass amtliche Dokumente wie zum Beispiel Regierungsratsbeschlüsse, Akten, Gutachten oder Berichte der Verwaltung für alle Personen zugänglich sind, ohne dass ein bestimmtes Interesse dafür geltend gemacht werden muss. «Transparenz ist wichtig, um die Bürgernähe und das Vertrauen in staatliche Handlungen zu stärken», hält Landschreiber Armin Eberli dazu fest. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten soll überdies rasch und kostenlos erfolgen. Ein Gesuch kann auf schriftlichem oder elektronischem Weg eingereicht werden, hat aber genug präzis formuliert zu sein, damit betreffende Dokumente mit vernünftigem Aufwand gefunden werden. Bei aufwändigeren Gesuchen können Gebühren erhoben werden.
Keine Regel ohne Ausnahmen – dies gilt auch für das Öffentlichkeitsgesetz. «Wenn überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen im Raum stehen, so kann die zuständige Stelle den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränken oder verweigern. Dies wird auf allen staatlichen Ebenen so gehandhabt», erklärt Armin Eberli. Zu überwiegenden öffentlichen Interessen zählt insbesondere eine mögliche Einflussnahme auf die Meinungsbildung und Entscheidfindung einer Behörde. So dürfen amtliche Dokumente beispielsweise erst dann zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen worden ist. Zu den überwiegenden privaten Interessen zählt namentlich der Schutz der Privatsphäre von Bürgerinnen und Bürgern, die dem Staat persönliche Angaben machen, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann.
Vereinfacht ausgedrückt erfolgt mit dem neuen Gesetz der Wechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt. «Es ist davon auszugehen, dass die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips keine grösseren finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Verwaltung haben wird, zumal die Behörden in Nidwalden bereits heute eine offene und transparente Informationspolitik pflegen», so Armin Eberli. Die Erfahrung anderer Kantone zeigt, dass das Öffentlichkeitsprinzip die Verwaltung in der Regel nicht übermässig belastet, wenn auch in jüngster Zeit die Anzahl der Gesuche angestiegen ist. Daher ist anzunehmen, dass auf den Kanton und die Gemeinden ein gewisser Mehraufwand zukommen wird.
Die Vernehmlassung zum kantonalen Öffentlichkeitsgesetz dauert bis am 25. April 2025. Anschliessend wird der Regierungsrat die Vorlage bereinigen und zuhanden der Beratung im Landrat verabschieden. Es ist vorgesehen, dass das neue Gesetz per 1. Januar 2026 in Kraft treten kann.