Abschaffung des Gewässerraumabstandes kommt in den Landrat

Das Planungs- und Baugesetz soll einer Teilrevision unterzogen werden. Zentraler Punkt ist der künftige Verzicht auf Gewässerraumabstände, um die Konformität zum Bundesrecht herzustellen. Der Gesetzesentwurf ist in der Vernehmlassung auf positive Resonanz gestossen und nun vom Regierungsrat zuhanden des Landrates verabschiedet worden.

Laut einem Bundesgerichtsurteil zu einem Projekt am Fahrlibach in Beckenried erfüllt der Gewässerraumabstand nicht die gleiche Funktion wie der Gewässerraum und kann daher nicht zur Breite der Gewässerraumzone angerechnet werden kann. Das heisst: Es gibt in Nidwalden bei Gewässerraumzonen entlang von Fliess- und stehenden Gewässern eine Handhabung, die über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Der Kanton hatte das Instrument des Gewässerraumabstands von 3 Metern Breite eingeführt, bevor auf Stufe Bund die minimalen Abstände der Gewässerräume festgelegt wurden. Im Gewässerraumabstand gilt ein Verbot für Hochbauten, was zu Einschränkungen bei der Bebaubarkeit von Grundstücken führen kann. Strassen, Wege, Parkplätze usw. sind indes erlaubt.

Als Folge des Bundesgerichtsurteils hat der Regierungsrat eine Teilrevision des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vorgeschlagen. Das zentrale Anliegen der Vorlage – die Abschaffung des Gewässerraumabstandes – ist nun in der Vernehmlassung insgesamt positiv aufgenommen worden. «Das Ergebnis der Vernehmlassung ist erfreulich. Es resultiert kein grundlegender Änderungsbedarf», fasst Landwirtschafts- und Umweltdirektor Joe Christen zusammen.

Die Stellungnahmen haben dennoch eine Anpassung des Gesetzesentwurfs bewirkt. So war zunächst vorgesehen, dass der Gewässerraumabstand erst nicht mehr zu berücksichtigten ist, wenn die Gemeinde im Rahmen einer Zonenplanänderung über ihr gesamtes Gebiet den Gewässerraum gemäss Bundesvorgaben ausgeschieden respektive gegenüber heute angepasst und der Regierungsrat diesen Beschluss genehmigt hat. «Den Gewässerraumabstand weiter anzuwenden, macht hingegen keinen Sinn mehr, wenn die Bundesrechtskonformität der Gewässerräume im Rahmen eines Verfahrens festgestellt werden kann», erklärt Joe Christen. Dies bezieht sich primär auf Wasserbau- oder Nutzungsplanungsverfahren. Der Regierungsrat hat die Vorlage nun dahingehend ergänzt. Im Weiteren sind aufgrund von Rückmeldungen aus der Vernehmlassung im Bericht zum Gesetzesentwurf Begrifflichkeiten sowie Ausführungen zu temporären Bauten und Anlagen im Gewässerraum geschärft und angepasst worden, soweit nicht bereits Regelungen des Bundesrechts greifen.

Der Regierungsrat hat die Vorlage nun zuhanden des Landrates verabschiedet. Die Beratung im Kantonsparlament ist im Sommer/Herbst 2024 vorgesehen. Nach Ablauf der Referendumsfrist soll das teilrevidierte Planungs- und Baugesetz im ersten Quartal 2025 in Kraft treten.

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