Modernisiertes Strassengesetz geht in die Vernehmlassung

Für das kantonale Strassengesetz erfolgt eine umfangreiche Totalrevision. Ziel ist es einerseits, bestehende Regelungen etwa bei der Finanzierung und dem Unterhalt den heutigen Verhältnissen anzupassen, und andererseits Lücken im Zuständigkeitsbereich zu schliessen. Der Regierungsrat hat den Entwurf des neuen Strassengesetzes in die Vernehmlassung geschickt.

Aufgrund geänderter verkehrstechnischer und politischer Rahmenbedingungen drängt sich in Nidwalden eine Totalrevision des kantonalen Strassengesetzes auf. Zwar werden Planung, Bau, Finanzierung, Unterhalt und Nutzung von Strassen und Velowegen weiterhin im Zentrum des Gesetzes stehen, jedoch werden die Zuständigkeiten klarer geregelt und den heutigen Verhältnissen angeglichen. «Die modernisierte Gesetzgebung hat zum Ziel, dass die Verkehrsteilnehmenden in Nidwalden auch in Zukunft ein gut ausgebautes und sicheres Strassennetz vorfinden», sagt Baudirektorin Therese Rotzer-Mathyer. Der Regierungsrat hat nun die Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf eröffnet.

An der Einteilung der öffentlichen Strassen wird grundsätzlich festgehalten. Da die Nationalstrassen mittlerweile abschliessend im Bundesrecht geregelt werden, verschwinden diese aus der kantonalen Gesetzgebung. Zudem werden die Voraussetzungen geschaffen, dass Kantonsstrassen untergeordneter Bedeutung ins Strassennetz der Gemeinden und damit in deren Verantwortung überführt werden können. Dazu ist aber jeweils die Zustimmung des Landrates notwendig.

Bisher beteiligen sich die Gemeinden am (Aus)Bau von Kantonsstrassen innerorts und kantonalen Velowegen finanziell mit 20 bis 35 Prozent. Zusätzlich sind sie für Trottoirs und Bushaltestellen im Innerortsbereich zuständig. Dies führt bei Abrechnungen etwa von Sanierungsprojekten häufig zu Abgrenzungsproblemen. Im neuen Strassengesetz ist ein einfacheres Finanzierungsmodell vorgesehen. Trottoirs und Bushaltestellen entlang von Kantonsstrassen gehen ins Eigentum des Kantons über, im Gegenzug wird die Kostenbeteiligung der Gemeinden an Kantonsstrassen innerorts sowie kantonalen Velowegen neu pauschal bei 35 Prozent festgelegt.

Öffentliche Strassen im Privateigentum
Neben Kantons- und Gemeindestrassen gelten auch Privatstrassen, die nicht einzig der Erschliessung einzelner Grundstücke dienen, als öffentliche Strassen. Deren Bau, Unterhalt und Betrieb sollen in Zukunft besser und lückenlos geregelt werden. So werden alle Gemeinden verpflichtet, ein Reglement zu erlassen, in welchem Gemeindebeiträge für öffentliche Strassen im Privateigentum und die Zuständigkeit für den Unterhalt definiert werden. Bisher erfolgte dies fakultativ. Im Weiteren wird von den Gemeinden neu ein Verzeichnis verlangt, in welchem die betreffenden Strassenabschnitte eigentümerverbindlich festgelegt werden.

Die restlichen Anpassungen im Strassengesetz dienen einer Verschlankung der Bestimmungen und effizienteren Abläufen. So soll die Finanzkompetenz des Regierungsrats bei Strassenbauprojekten von heute 400’000 auf 800’000 Franken erhöht werden, was mit der zunehmenden Komplexität von Projekten und allgemeinen Kostensteigerungen im Strassenbau zusammenhängt. Ferner sollen sogenannte generelle Projekte, welche die Eckwerte eines Strassenbauvorhabens bezeichnen und eine Vorstufe zum Ausführungs- und Bauprojekt bilden, bei Kantonsstrassen neu vom Regierungsrat statt vom Landrat und bei Gemeindestrassen vom Gemeinderat statt von der Gemeindeversammlung verabschiedet werden.

Bei Verunreinigungen und Beschädigungen von Strassen gelangt das Verursacherprinzip in Zukunft konsequenter zur Anwendung. So kann die Strasseneigentümerschaft diese Arbeiten zu Lasten von Verursachenden in Auftrag geben, wenn die Strasse von diesen selbst nicht ordnungsgemäss instandgesetzt wurde. Im Weiteren wird die bisherige Praxis beibehalten, dass Strasseneigentümerinnen und -eigentümer keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben, wenn ihre Strasse aufgrund von Naturereignissen oder Bauarbeiten als temporäre Umleitung dient.

Die Vernehmlassung für die Totalrevision des Strassengesetzes dauert bis Ende Februar 2025. Anschliessend wird die Vorlage vom Regierungsrat bereinigt und an den Landrat verabschiedet.

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