Die heute gängige Praxis zum Miteinbezug von Gerichtsschreibenden in bestimmten Gerichtsfällen erfordert eine gesetzliche Anpassung. Aufgrund der marginalen Änderung wurde auf eine vorgängige Vernehmlassung verzichtet. Der Landrat befasst sich voraussichtlich im Herbst mit der Vorlage.
Gemäss dem kantonalen Gerichtsgesetz verfügen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber über eine beratende Stimme bei der Instruktion und Entscheidfindung von Gerichtsfällen. In der Praxis aber treffen die Gerichtspräsidien beziehungsweise die Einzelgerichte häufig Entscheide ohne Beizug von Gerichtsschreibenden. Es wurde bisher nie als notwendig erachtet, dass diese bei allen Verfahren miteinbezogen werden müssen. Insbesondere im Bereich des Zwangsmassnahmengerichts über das Wochenende und an Feiertagen wird darauf verzichtet, da es wenig sinnvoll erscheint, dass Gerichtsschreibende neben den Gerichtspräsidien ebenfalls entschädigungspflichtigen Bereitschaftsdienst leisten. Diese Praxis könnte bei sehr formaler Betrachtung als Verletzung des Anspruchs auf ein richtig besetztes Gericht ausgelegt werden.
Die Bestimmung zur Mitwirkung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wird daher im Rahmen einer Teilrevision des Gerichtsgesetzes in eine «Kann-Vorschrift» abgeändert. Dadurch können die Präsidien weiterhin fallbezogen entscheiden, wann sich der Einbezug von Gerichtsschreibenden als dienlich erweist.
Der Regierungsrat hat die Vorlage zuhanden des Landrates verabschiedet. Da es sich um marginale Anpassungen bei zwei Gesetzesartikeln handelt, wurde auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beratung im Landrat ist für diesen Herbst vorgesehen, per 1. Januar 2022 soll das teilrevidierte Gerichtsgesetz in Kraft treten.