Sehr geehrte Frau Bundesrätin Mit Schreiben vom 20. September 2022 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Kantone eingeladen, sich zu den Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit lnkrafttreten Mitte 2023 vernehmen zu lassen. Wir bedanken uns für diese Möglichkeit und lassen uns wie folgt vernehmen.
1 Rohrleitungsverordnung
(RLV) Mit der Anderung soll der rechtliche Rahmen für die Beförderung von Wasserstoff geschaffen werden. Art. 1 wird dahingehend angepasst, so dass der Gegenstand der Verordnung neu auch Wasserstoff umfasst. Da der Kanton Nidwalden bisher keine Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe hat, verzichten wir auf eine Stellungnahme hierzu.
2 Herkunftsnachweis- und die Stromkennzeichnungsverordnung (HKSV)
Die Stromkennzeichnung erfolgt bisher auf Jahresbasis. Mit der vorliegenden Revision wird auf eine quartalsscharfe Stromkennzeichnung umgestellt. Damit wird vermehrt dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schweiz im Sommerhalbjahr wesentlich mehr Strom als im Winterhalbjahr produziert, der Verbrauch jedoch umgekehrt ist. Mit der Änderung werden Produktion und Verbrauch quartalsweise in zeitliche Übereinstimmung gebracht. Mit der quartalsscharfen Stromkennzeichnung wird die Saisonalität von Produktion und Verbrauch besser abgebildet und die Preise der Herkunftsnachweise (HKN) reflektieren das Angebot: Herkunftsnachweise für die Sommerproduktion werden günstiger, jene für die Winterproduktion teurer. Es entsteht somit ein Anreiz, die Stromproduktion in den Winter zu verschieben. Diese Änderung ist angesichts der Winterstromlücke sehr wichtig und wird deshalb vom Regierungsrat Nidwalden grundsätzlich unterstützt,
2.1 Grundsätzliche Beurteilung der Saisonalität
Saisonale Preissignale tragen dazu bei, die Knappheit der Produktion der erneuerbaren Energien im Winter zuwiderspiegeln. Da sich in der Schweiz künftig das strukturell bedingte Winterdefizit und der Überschuss im Sommer verschärfen werden, sind lnstrumente zu begrüssen, die einen Produktionsausbau in den Wintermonaten begünstigen.
Eine Saisonalisierung des HKN-Systems kann gewisse Anreize für die Winterproduktion schaffen. Dieses lnstrument allein wird jedoch nicht ausreichen, um die Winterstromproduktion substanziell zu erhöhen (Aus- und Zubau). Dafür sind weitere Faktoren ausschlaggebend, wie zum Beispiel kürzere Planungs- und Bewilligungsverfahren oder Förderbeiträge mit dem Fokus auf die Winterproduktion.
2.2 Zeitpunkt des lnkrafttretens / Übergangsfrist
Es ist wichtig, dass die Rahmenbedingungen für das neue HKN-System zeitnah klar sind, um Unsicherheiten auszuräumen und die Handlungsfähigkeit der Marktteilnehmenden aufrechtzu erhalten. Es ist herausfordernd, zwei Systeme parallel laufen zu lassen: Das noch gültige, aber auslaufende System und das angekündigte, jedoch noch nicht definierte neue System, Wichtig ist deshalb auch, dass nach einer möglichst raschen lnkraftsetzung zwecks Rechtsund Vertragssicherheit die Akteure eine ausreichende Übergangsfrist erhalten, da die Umstellung Zeit beansprucht. Eine Umsetzung vor dem Lieferjahr 2026 erscheint für das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) nicht möglich.
Es ist zu berücksichtigen, dass Marktakteure (Verteilnetzbetreiber und Endkunden) bereits drei bis vier Jahre im Voraus Herkunftsnachweise eingekauft haben. Für diese braucht es Rechtssicherheit. Die Umstellung auf die quartalsscharfe Kennzeichnung mit zu kurzer Übergangsfrist kann dazu führen, dass zum Beispiel Marktakteure einen Überschuss für die Sommerquartale für die Folgejahre eingekauft haben, welche neu praktisch wertlos sein werden.
2.3 Quartalsscharfer Verbrauch des Lieferanten (Lieferantenmix) und der Produkte (Produktemix)
Die quartalsweise Zuordnung der Absatzmenge auf Kundenebene, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, erscheint aufwändig und bedarf eines grossen systemtechnischen Aufwands.
Die quartalsscharfe Unterteilung des Stromverbrauchs auf die Kundengruppen oder einzelne Kunden in der Grundversorgung (Verbrauch < 100 MWh/Jahr) ist für das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) flächendeckend im Kanton Nidwalden momentan nicht möglich, da der Verbrauch bei den Endverbrauchern bis zum Ende des Smart Meter Rollouts per 2027 nach wie vor nur zweimal jährlich abgelesen wird. Das heisst, das EWN kennt derzeit den Quartalsverbrauch pro Kundengruppe nicht und kann damit die HKN den Kundengruppen nicht quartalsweise zuordnen. Das EWN verfügt auch nicht über Standardlastprofile zum Beispiel für Haushalte mit oder ohne elektrische Heizung oder das Gewerbe.
2.4 Art.9c HKSV
Für die Stromkennzeichnung ist nicht der Absatz je Kundengruppe oder einzelne Kunden, sondern nur der Absatz je HKN-Qualität und Quartal erforderlich. Daher ist es auch nicht notwendig, Standardlastprofile pro Kundengruppe oder Kunde auszuweisen. Es ist schliesslich das Ziel, den Verbrauch des Lieferanten (Lieferantenmix) oder der Produkte (Produktemix) auf die Quartale aufzuteilen. Dabei kann sich der Verteilnetzbetreiber bei gemessenen Verbrauchern auf die vorhandenen Daten stützen. Für die nicht gemessenen Verbraucher braucht es eine geeignete Methode zur Ermittlung des quartalscharfen Absatzes. Es soll der Branche überlassen werden, wie der quartalsscharfe Absatz ermittelt wird. Die Branche erarbeitet dazu eine Richtlinie auf Basis der Bilanzierung (Abgrenzung). Lieferanten- und Produktemix (pro HKN-Qualität) sollen weiterhin möglich sein. 2022. NWSTK.166 2t4 Stans.6. Dezember 2022 lm Gegensatz zu den Standardlastprofilen ist die Methode zur Generierung der Einspeiseprofile bereits etabliert. Eine gleichmässige Verteilung auf die vier Quartale wird vom EWN als unzureichend eingestuft. Eine gleichmässige Verteilung verfälscht die Produktion. Kleine Produktionsanlagen unter 30 kVA verfügen meist noch nicht über eine automatisierte Datenübermittlung. ln diesen Fällen kommen aktuell Einspeiseprofile zum Einsatz, weshalb diese Methode vorzuziehen ist. Wichtig ist sodann eine ausreichende Übergangsfrist (vgl, oben Ziff . 2’2).
3 Energieförderungsverordnung (EnFV)
Die Schaffung eines förderlichen lnvestitionsklimas und stabiler Rahmenbedingungen ist dem Kanton Nidwalden ein wichtiges Anliegen. Wasserkraftanlagen sollten unabhängig einer Leistungsuntergrenze gefördert werden, sofern sie die gesetzlichen Vorgaben gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) und dem Bundesgesetz über die Fischerei (BGF; SR 923.0) erfüllen‘
3.1 Ausnahmen von der Untergrenze beiWasserkraftanlagen
Neu sollen auch Betreiber von sanierungspflichtigen Wasserkraftanlagen unter 300 kW Leistung einen lnvestitionsbetrag für eine erhebliche Erneuerung oder Erweiterung erhalten können, sofern kein neuer Eingriff in ein natürliches oder ökologisch wertvolles Gewässer erfolgt. Die zusätzliche Ausnahmeregelung für die Förderuntergrenze für lnvestitionsbeiträge an Kleinwasserkraftanlagen, wenn sie nach Art. 83a GSchG saniert sind, ist folgerichtig und zu begrüssen. Damit wird verhindert, dass Anlagen für den Gewässerschutz mit Geldern aus dem Netzzuschlag saniert werden und anschliessend wegen fehlenden Fördermitteln aus wirtschaftlichen Gründen stillgelegt werden.
3.2 Bewirtschaftungsentgelt
2018 wurde im Rahmen des Einspeisevergütungssystems das Direktvermarktungsmodell eingeführt. Dabei erhalten Betreiber von Anlagen ein Bewirtschaftungsentgelt. Dieses soll nun aufgrund der gestiegenen Ausgleichsenergiepreise erhöht werden. Ebenfalls soll die Berechnungsmethodik angepasst werden, damit zukünftig die aktuellen Ausgleichsenergiepreise ins Bewirtschaftungsentgelt einfliessen.
Der Regierungsrat Nidwalden begrüsst, dass der Bundesrat das Bewirtschaftungsentgelt an die tatsächlichen Ausgleichsenergiekosten anpasst. Die Aufteilung des Bewirtschaftungsentgelts in einen fixen und einen variablen Anteil erscheint uns sinnvoll, da gewisse Kosten der Direktvermarktung unabhängig von den Ausgleichsenergiepreisen sind. Die Erhöhung des Bewirtschaftungsentgelts trägt zur Deckung der Vermarktungskosten bei. Das Bewirtschaftungsentgelt bleibt insbesondere bei Windenergieanlagen jedoch knapp‘
3.3 Art. 15 Abs 1bi“ (Variante 2)
Nicht nur beiWasserkraftwerken, sondern auch bei Windenergie- und Biomasseanlagen kann es zu Abweichungen zwischen den realisierten Markterlösen und dem Referenz-Marktpreis kommen. Es ist daher wichtig, dass die Berechnung des Referenz-Marktpreises ebenso für die Windenergie und die Biomasse unabhängig von der gewählten Variante angepasst wird.
4 Energieeffizienzverordnung (EnEV)
Es werden verschiedene Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen und eine neue Deklarationspflicht für gewerbliche Geschirrspüler eingeführt. Der Regierungsrat Nidwalden ist mit den geplanten Änderungen einverstanden.