Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV)

1 Allgemeine Bemerkungen

Die Verordnung ist in ihrer Stossrichtung zu begrüssen, jedoch ist für uns wichtig, dass dieVollzugsaufgaben und die damit verbundenen Kompetenzen der Kantone ausführlicher und vor allem klarer geregelt werden. Aktuell fokussiert der Entwurf stark auf die Selbstkontrolle der Industrie, was angesichts der äusserst gesundheitsschädigenden Produkte ungenügend ist. So werden die Kontrollen bzw. der Vollzug der Überprüfung der Selbstkontrollen, u.a. zur Produktezusammensetzung wie auch die Möglichkeit der Testkäufe, aus Sicht der in der Verantwortungstehenden Kantone zu wenig ausformuliert. Es fehlt zudem die Einräumung vonKompetenzen für die Kantone (wie z.B. Zutrittsrecht, Einsicht in Dokumente), damit sie ihreVollzugsaufgabe wahrnehmen können.

2 Rückmeldung zu den Bestimmungen im Einzelnen

Art. 1-3 Definition der Produkte und gleichartige Produkte
Wir begrüssen die Definition der gleichartigen Produkte, damit der zukünftigen Entwicklung von neuen Produkten durch die Industrie Rechnung getragen werden kann und bezüglich Jugendschutz sowie Konsumentenschutz keine Schlupflöcher möglich sind.

Art. 10 Form der Produkteinformation
Die Bereitstellung der Produkteinformationen nur über QR-Code oder anderer elektronischer Form schwächt die Information der Konsumierenden. Eine Präzisierung von Angaben (aus der Auflistung gemäss Art. 17 Abs. 2 TabPG, insbesondere Buchstaben c – g), welche zwingend direkt auf der Verpackung aufgedruckt sein müssen, wäre die bevorzugtere Lösung.

Elektronische Plattformen mit den ergänzenden Deklarationsangaben seitens der Händler und Anbieter dürfen nicht gleichzeitig Werbeplattform für ihre Produkte sein. Es braucht daher zusätzlich eine Regulierung für die Anbieter, in welcher Form – idealerweise in neutraler Form – diese Produkteinformationen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Art. 11 f. Angaben und Produkteinformation
Wir begrüssen, dass die Angaben in mindestens drei Landessprachen gemacht werden müssen.

Art. 16 f. Warnhinweise
Die Anpassungen für die Warnhinweise begrüssen wir, ebenso wie der Wechsel der Serien alle zwei Jahre, damit einem Gewöhnungseffekt entgegengewirkt werden kann. Jedoch ist aus unserer Sicht zu ergänzen, dass der Bund die Kompetenz erhalten muss, die Bildserien nach gewissen zeitlichen Abständen durch aktuelles Bildmaterial zu ersetzen.

Art. 21 Selbstkontrolle und Art. 22 Konformitätsnachweis
Artikel 21 und 22 sind aus unserer Sicht zu wenig differenziert bezüglich Vollzugs in der Praxis. Es ist nicht definiert, in welcher Frequenz und Form diese Selbstkontrolle und Dokumentation erfolgen muss und ob die Erbringung dieser Nachweise eine Bringschuld seitens der Unternehmen oder eine Holschuld seitens Kantone (Art. 28 Abs. 2 lit. c) ist.

Die Kontrollprozesse sowie die Rollen und Aufgaben der Vollzugsorgane (Bund, Kantone) im Rahmen des Konformitätsnachweises sind bezüglich praktischer Umsetzung zu wenig spezifisch. Das Informationssystem wird seitens Bund (BAG) eingerichtet und zur Verfügung gestellt, jedoch obliegt die Kontrolle zur Einhaltung der Informationspflicht und Selbstkontrolle (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 lit. c) den Kantonen. Es ist unklar, ob die Kantone ebenfalls Zugriff auf dieses Informationssystem haben und damit ihre Pflicht wahrnehmen können.

Art. 28 Kontrollen durch die Kantone
Damit der Vollzug nicht in allen Kantonen unterschiedlich geregelt ist, ist eine weitere Ausdifferenzierung der Artikel zum Vollzug (Art. 28 – 30) notwendig. Es fehlt zudem die Einräumung von Kompetenzen für die Vollzugsorgane (Betretungsrecht, Dateneinsicht), damit der Vollzug umsetzbar wird. Um einen möglichst einheitlichen Vollzug anzustreben, müsste der Bund zudem stärker koordinierend tätig sein (vgl. auch Anmerkungen zu Art. 29)

Art. 29 Verfahren und Methoden (zur Produktekontrolle}
Grundsätzlich wird in Frage gestellt, ob alle Kantone Laborkapazitäten haben, um solch spezifische und aufwändige Analysen durchzuführen. Eine Koordination und Unterstützung durch den Bund muss präzisiert werden. Entsprechend fordern wir die gesetzliche Grundlage zur Etablierung eines zentralen Labors, welches im Auftrag der Kantone die dem Tabakproduktegesetz unterstellten Produkte untersucht und zugleich die Funktion als Referenzlabor wahrnimmt.

Art. 30 Berichterstattung der Kontrollen
Der Artikel lässt offen, zuhanden von wem und in welcher Frequenz eine solche Berichterstattung erfolgen muss. Dies sollte zwecks Vereinheitlichung und zukünftiger Auswertung von Daten auf nationaler Ebene zwingend geregelt werden.

Art. 31 Rückmeldung zum Ergebnis
Es ist nicht geregelt, wie das Vorgehen im Fall eines Verstosses aussieht. Ein einheitlicher Vollzug bei Verstössen und einheitliche Sanktionen erachten wir als nötig, damit das Gesetz vollzogen werden kann. Eine Unterstützung durch den Bund für ein einheitliches Prüf- und Vollzugskonzept (inklusive Sanktionsregelung) sollte daher in den vorliegenden Entwurf aufgenommen werden.

Art. 33 ff. Testkäufe
Wir begrüssen die Ausdifferenzierung von Testkäufen in der Verordnung und die damit angestrebte einheitliche Ausgestaltung. Ein Standardkonzept für die Testkäufe sollte durch den Bund koordiniert werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verunmöglichung von Online-Testkäufen im aktuellen Gesetz bei der zukünftigen Teilrevision zur Umsetzung der Volksinitiative ein Fokus auf die Ausgestaltung der Kontrollen der Einhaltung des Jugendschutzes für Online-Verkäufe gelegt wird. Kontrollen des Abgabealters im Internet sind unabdingbar und müssen durch den Bund koordiniert und durchgeführt werden, da das Internet nicht an den Kantonsgrenzen haltmacht.

Art. 39 Koordination des Vollzugs
Wir befürworten, dass der Bund einen möglichst einheitlichen Vollzug der Bestimmungen unterstützt, da es insbesondere mit den neuen Nikotin- und Tabakprodukten und angesichts des sich rasch entwickelnden Marktes für die Kantone nur schwer möglich ist, diesbezüglich immer auf dem neusten Stand zu sein.

Art. 40 ff. Datenbearbeitung
Der Bereich Datenaustausch und Datenbearbeitung ist nicht im Detail geregelt und sollte mindestens in ähnlicher Weise geregelt werden, wie dies im Lebensmittelgesetz (LMG Art. 59 ff.) der Fall ist.

Art. 45 Übergangsbestimmung
Die formulierte Frist «bis zur Erschöpfung der Bestände» lässt dem Handel sehr viel Spielraum, noch grosse Bestände zu produzieren und einzuführen und diese über längere Zeit ohne die vorliegende Regulierung zu verkaufen. Eine zeitlich definierte Frist für den Verkauf nach altem Recht wäre unter dem Aspekt der Prävention und des Konsumentenschutzes zu bevorzugen.

 

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