Der Regierungsrat schlägt vor, die Verordnung über die Schätzungsgebühren klarer zu gliedern und in einzelnen Punkten zu präzisieren. Da die Gebühreneinnahmen die Selbstkosten des Kantons nicht mehr decken, sollen die Gebühren zudem angemessen erhöht werden.
Das geltende Recht regelt die Schätzungsgebühren sowohl für nichtlandwirtschaftliche als auch für landwirtschaftliche Grundstücke im gleichen Artikel der Verordnung über die Schätzungsgebühren. Die Verwendung der beiden Schätzungsarten jedoch ist nicht identisch: Während bei den nichtlandwirtschaftlichen Schätzungen die Verkehrswertschätzung im Vordergrund steht, werden bei den landwirtschaftlichen Grundstücken zusätzlich Ertragswertschätzungen erstellt und Belastungsgrenzen festgelegt. Hinzu kommt, dass die beiden Arten der Grundstückschätzungen in der kantonalen Verwaltung von jeweils anderen Amtsstellen bearbeitet werden: Die Steuerverwaltung ist für die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke zuständig, das Amt für Landwirtschaft und Umwelt für die landwirtschaftlichen Grundstücke.
Regelung der Schätzungsgebühren in zwei Artikeln
Der Regierungsrat schlägt aus diesen Gründen vor, die Grundlagen für die Schätzungsgebühren neu in zwei Artikeln zu regeln. Dadurch wird mehr Klarheit geschaffen und die in der Praxis existierenden Verhältnisse werden besser abgebildet. Die Systematik der verschiedenen Gebührenarten wird zudem vereinfacht.
Nebst dieser Änderung werden einzelne Präzisierungen vorgenommen: Die bisherige Regelung zu den Kosten besonderer Aufträge oder den ausführlichen Schätzungsberichten war unklar formuliert, was in einigen Fällen eine ungleiche Handhabung zur Folge hatte. Neu soll die Zuständigkeit für die Festlegung der Gebührenhöhe klar dem Regierungsrat zugewiesen werden, womit eine einheitliche Kostenberechnung garantiert ist.
Aktuelle Gebührenhöhe deckt Selbstkosten nicht
Mit der derzeitig geltenden Gebührenhöhe sind die Selbstkosten des Kantons für diese Dienstleistung nicht gedeckt. Folglich sollen die Gebühren angemessen erhöht werden. Während die Grundgebühr bei Fr. 600.– pro Auftrag bleibt und neu auch zusätzliche Dienstleistungen beinhaltet, sieht der Regierungsrat eine Erhöhung der Wertgebühr von 0,25 auf 0,5 Promille des Schätzungswerts vor. Dies betrifft sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Grundstücke und führt für den Kanton zu Mehreinnahmen im Umfang von schätzungsweise Fr. 18 000.– bis Fr. 23 000.- pro Jahr. Angesichts der Kostenentwicklung der letzten Jahre erachtet der Regierungsrat diese massvolle Erhöhung als gerechtfertigt.
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 29. August 2023. Anschliessend wird der Regierungsrat die Botschaft zuhanden des Kantonsrats verabschieden, der voraussichtlich im Herbst 2023 darüber beraten wird. Es ist vorgesehen, dass der Nachtrag per 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf der Website aufgeschaltet Obwalden (ow.ch) > Aktuelles > Vernehmlassungen