Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung: Stellungnahme Regierungsrat

Der Regierungsrat begrüsst die bundesrechtliche Umsetzung des Verhüllungsverbots im Strafgesetzbuch. Jedoch beantragt er eine Anpassung bei einer Ausnahmeregelung, damit der Schutz der öffentlichen Ordnung verbessert werden kann.

Am 7. März 2021 haben Volk und Ständer einen neuen Artikel 10a in die Bundesverfassung aufgenommen. Damit ist die Vollverschleierung im öffentlichen Raum künftig in der ganzen Schweiz verboten. Die neue Verfassungsbestimmungen ist jedoch nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss auf Gesetzesstufe umgesetzt werden.

Die Kantone sind grundsätzlich zuständig für die Regelung der Ordnung im öffentlichen Raum. Der Bund seinerseits har eine (Art. 123 Abs. 1). Aus Gründen der Sichererstellung einer schweizweit einheitlichen Regelung beabsichtigt der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen, das Gesichtsenthüllungsverbot gestützt auf seine Kompetenzen auf Bundeseben. Er hat dafür ein Vernehmungsverfahren durchgeführt.

Mit einer neuen Bestimmung im Schweizerischen Strafgesetzbuch soll die Gesichtsverhüllung an allem Orten verboten werden, die öffentlich zugänglich sind. Wer sich nicht an dieses Verbot hält, wird mit Busse bestraft, Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen, des einheimischen Brauchtums, für Werbezwecke (Werbe-Makottchen) und für den Besuch von Sakralstätten bleibt die Verhüllung erlaubt. Gesichtsverhüllungen sollen auch bei Einzelauftritten und Versammlungen im öffentlichen Raum zulässig sein, wenn sie zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsäusserungsfreiheit oder der Versammlungsfreiheit notwendig sind oder wenn es sich dabei um eine bildliche Meinungsäusserung handelt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt. Mit diesem Vorschlag soll eine Balance gefunden werden zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vereitelung anonym begangener Straftaten und ihrer Verfolgung und dem individuellen Anspruch, die Grundrecht der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit im öffentlichen Raum ohne unverhältnismässige Einschränkungen wahrnehmen zu können.

Stellungnahme Kanton Obwalden

Der Kanton Obwalden begrüsst die bundesrechtliche Umsetzung des Verhüllungsverbots im Strafgesetzbuch, hat jedoch Vorbehalte bezüglich der vorgeschlagenen Ausnahmeregelung gemäss Artikel 332a Abs. 2 Bst. g.

Der erste Teilsatz der Bestimmung, welcher eine Gesichtsverhüllung zulässt, wenn sie aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes als geboten erscheint, wird in der Praxis grosse Probleme bereiten. Zu überprüfen, ob sich eine Verhüllung aufgrund der vorliegenden Ausnahmebestimmung rechtfertigt, ist faktisch unmöglich, da die entsprechende Einschätzung für die Behörden vielfach gar nicht objektivierbar ist. Für das polizeiliche Handeln und die Strafverfolgung bedeutet dies faktisch also keine Verbesserung, da die Durchsetzung des Verborts erst nach Begehen einer Straftat oder zumindest der Androhung einer solchen umsetzbar ist. Ein Ziel des Verhüllungsverbots ist aber gerade der Schutz der öffentlichen Ordnung. Daher wurde beantragt, den entsprechenden Teilsatz zu streichen oder anzupassen.

 

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