Temporärer Einsatz von Heizpilzen auf Terrassen nicht weiter erlaubt

Der Kanton Nidwalden hatte Gastwirtschaftsbetrieben mittels Notverordnung vorübergehend gestattet, mobile Heizpilze in ihren Aussenbereichen zu betreiben. Mit der Öffnung auch von Innenbereichen von Restaurants per 31 Mai ist diese Ausnahmeregelung hinfällig geworden.

Mit einer kantonalen Notverordnung per 21. April 2021 hat der Nidwaldner Regierungsrat mobile Heizkörper, die mit Gas, Öl oder Strom betrieben werden, in Aussenbereichen von Gastwirtschaftsbetrieben zugelassen. Die Ausnahmeregelung wurde eingeführt, um Restaurants und Bars in der wirtschaftlich schwierigen Covid-19-Situation zu unterstützen und den Gästen auch bei kühleren Temperaturen einen angenehmen Besuch zu ermöglichen. Bereits damals hielt der Regierungsrat fest, dass die Notverordnung längstens bis 30. Juni 2021 gilt und früher aufgehoben wird, sollten Gastwirtschaftsbetriebe auch im Innern wieder Gäste empfangen dürfen. Dies ist seit gestern Montag der Fall, weshalb der Regierungsrat die Aufhebung beschlossen und die zuständige Energiefachstelle die Wirtinnen und Wirte mit einem Schreiben darauf aufmerksam gemacht hat, mobile Heizkörper im Freien nun wieder zu entfernen oder im Baubewilligungsverfahren dafür eine ordentliche Bewilligung zu beantragen. Das kantonale Energiegesetz erlaubt ausschliesslich ortsfeste Heizungen im Freien, die mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.

Der Bundesrat hat die Öffnung von Innenbereichen von Gastwirtschaftsbetrieben vergangene Woche per 31. Mai 2021 beschlossen. Es gilt eine Sitzpflicht und wer sich im Innern des Restaurants bewegt, muss eine Maske tragen. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt, zwischen den Tischen ist der Abstand oder eine schützende Abschrankung erforderlich. Von sämtlichen Gästen müssen die Kontaktdaten erhoben werden.

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