Teilrevision des Sozialhilfegesetzes geht in die Vernehmlassung

Die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen wird gesamtschweizerisch harmonisiert und das kantonale Sozialhilfegesetz entsprechend revidiert. Neu wird auch eine Regelung aufgenommen, wie armutsbetroffene Personen unterstützt werden können, obschon die Zuständigkeit zwischen den Gemeinden noch nicht ganz geklärt ist.

Das kantonale Sozialhilfegesetz und die dazugehörende Verordnung müssen aufgrund der neuen nationalen Inkassohilfeverordnung moderat angepasst werden. Ausgangspunkt ist die Harmonisierung und Vereinheitlichung der Inkassohilfe in der Schweiz. Bisher bestehen in den Kantonen unterschiedliche Ausgangslagen für Personen, die aufgrund eines Unterhaltstitels Anrecht auf Unterhaltsbeiträge haben und diese nicht einfordern können. Die Alimentenhilfe ist für die Armutsbekämpfung relevant und für Anspruchsberechtigte existentiell.

Die Vorgaben der Inkassohilfeverordnung sind in Nidwalden in vielen Teilen bereits umgesetzt. Der Kanton verfügt beim Sozialamt über eine kompetente Fachstelle, die in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Alimentenhilfe bearbeitet. Sie unterstützt Personen dabei, die rechtmässig zustehenden Unterhaltsbeiträge einzufordern. Es besteht eine langjährige bewährte Praxis, die sich in vielen Aspekten konform mit der neuen Inkassohilfeverordnung verhält. Dennoch sind vereinte Anpassungen unumgänglich, weshalb der Regierungsrat eine Teilrevision des Sozialhilfegesetzes in die externe Vernehmlassung gegeben hat. Eine dieser Anpassungen betrifft die Alimentenbevorschussung. Diese wird von den Gemeinden geleistet, wenn die unterhaltsberechtigten Personen, insbesondere ihre Kinder, keine Alimente erhalten und das Inkasso eingeleitet werden muss. Mit der Bevorschussung wird sichergestellt, dass die Kosten für den laufenden Bedarf gedeckt werden können. Bis anhin wurde ein zweifacher Bezugsrahmen angewendet: Einerseits zu den Ergänzungsleistungen zur AHV / IV und andererseits zur wirtschaftlichen Sozialhilfe. Neu sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Analogie zu den AHV / IV-Ergänzungsleistungen ausschlaggebend, da so an ein bestehendes System angeknüpft werden kann.

Ein weiterer Gegenstand der Teilrevision ist die Regelung, wie im Falle eines Zuständigkeitskonfliktes zwischen Gemeinden verfahren soll. Bedürftige Personen, die aus Armutsgründen bei einer Gemeinde finanzielle Unterstützung beantragen, sollen rasch eine Klärung haben über die Zuständigkeit, falls die angerufene Gemeinde die Sozialhilfepflicht in Frage stellt. Zuständigkeitsstreitigkeiten dürfen sich keinesfalls zu Lasten Betroffener auswirken. Mit der vorgesehenen Gesetzesanpassung kann die in diesem Bereich vorhandene Lücke geschlossen werden.

Die externe Vernehmlassung zur Teilrevision des kantonalen Sozialhilfegesetzes dauert bis am 22. April 2022. Die Behandlung im Landrat ist für den Herbst vorgesehen, sodass die Gesetzesanpassungen auf den 1. Februar 2023 in Kraft gesetzt werden könnten.

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