Teilrevision des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

Mit Brief vom 31. August 2022 unterbreiteten Sie uns den Entwurf zur Teilrevision des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten mit der Bitte, bis zum 30. November 2022 eine Stellungnahme abzugeben. Wir danken lhnen für diese Möglichkeit und lassen uns wie folgt vernehmen.

Allgemeine Bemerkungen
Auch der Kanton Nidwalden setzt sich für die Prävention und Gesundheitsförderung im Bereich der nichtübertragbaren Krankheiten ein. Fast alle Kantone verfügen über kantonale Aktionsprogramme sowie über Programme im Rahmen der Suchtprävention (Tabak, Alkohol, Geldspiel usw.). Der Tabakkonsum gehört zu den wichtigsten Einflussfaktoren auf nicht übertragbare Krankheiten wie beispielsweise Herz-, Kreislauf-, Atemwegs- und Krebserkrankungen. Schweizweit verursacht der Tabakkonsum jährlich rund 9’500 Todesfälle. Die meisten Menschen beginnen vor dem 18. Altersjahr mit dem Tabakkonsum. Aus gesundheitlicher und wirtschaftlicher Sicht ist daher die Senkung des Tabakkonsums ein wichtiges Anliegen. Wirksame Präventionsmassnahmen auf struktureller Ebene sind dazu notwendig. Die Einschränkung der Werbung für Tabak- und Nikotinprodukte ist eine wirksame und kostengünstige Massnahme zur Verhinderung des Einstiegs in den Tabakkonsum und trägt damit längerfristig zur Senkung des Tabakkonsums und zur Senkung der Folgeerkrankungen bei.

Rückmeldung zu den Bestimmungen im Einzelnen

Art. 1 8 Einschränkungen der Werbung
Der Kanton Nidwalden begrüsst die vorgeschlagenen Einschränkungen der Werbung, Verkaufsförderung und des Sponsorings für alle erwähnten Tabak- und Nikotinprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht. Der konsequente Einschluss des lnternets und der elektronischen Medien sowie von Presseerzeugnissen, welche Minderjährigen zugänglich sind, wird begrüsst. Ebenso ist die Aufnahme des Verbots von Werbetätigkeit und Sponsoring an öffentlich zugänglichen Orten und Veranstaltungen zu begrüssen, sofern diese von Minderjährigen besucht werden können (Beispiel Festivals).

Art. 19 Einschränkungen der Verkaufsförderung
Das Verbot der Verkaufsförderung durch mobiles Verkaufspersonal an öffentlich zugänglichen Orten, an welchen auch Minderjährige Zugang haben, wird als sinnvoll erachtet, da diese Verkaufsteams in der Regel auch mit Werbeaccessoires und Markenlogos ausgestattet sind und damit Minderjährige erreichen.

Art. 20 Einschränkungen des Sponsorings
Die Ausweitung des Sponsoringverbots auf Veranstaltungen, zu welchen auch Minderjährige Zutritt haben, ist zu begrüssen, ebenso das Verbot des Sponsorings von bestimmten VIPZonen innerhalb von Festivals und Veranstaltungen, da sie für Minderjährige gut sichtbar sind und auf diese eine attraktive und privilegierte Wirkung haben.

Art.27a Meldung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring
Die Ergänzung der Bestimmung zur Meldung der Werbeausgaben durch die Produktehersteller wird begrüsst, da dies eine Voraussetzung dafür ist, dass die Schweiz das seit 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) ratifizieren kann.

Art. 30 Abs.4
Die Übertragung der Zuständigkeit für den Vollzug der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften im lnternet, in Applikationen und anderen elektronischen Medien an das BAG oder allenfalls eine andere geeignete Stelle auf Bundesebene wird begrüsst. Auf diese Weise kann ein effizienter Vollzug ermöglicht werden, da ein Vollzug auf Kantonsebene beziehungsweise eine Kompetenzaufteilung zwischen den Kantonen aufgrund der grenzüberschreitenden (interkantonal und international) Funktionalität des lnternets kaum umsetzbar wäre.

Weitere Rückmeldungen

Fehlende gesetzliche Verankerung zu Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV: Förderung der Gesund‘ heit von Kindern und Jugendlichen
Wir bedauern es, dass im vorliegenden Entwurf keine gesetzliche Bestimmung zu dem in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2022ebenfalls angenommenen Artikel4l Abs. 1 Bst. g BV zur Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen aufgenommen wurde. Um konkrete Massnahmen auf bundes- und kantonaler Ebene ableiten zu können, wäre eine Konkretisierung des genannten BV-Artikels im Gesetz wünschenswert.

Lücke Testkäufe für Jugendschutz im Online-Handel schliessen Aus unserer Sicht wäre es ebenfalls wichtig, die nun aufgrund der angenommenen Volksinitiative nochmals geöffnete Teilrevision des Tabakproduktegesetzes dahingehend zu nutzen, weitere Lücken zu schliessen. So ist insbesondere das Problem des Verkaufs von Tabak- und Nikotinprodukten (wie auch von alkoholischen Getränken) an Minderjährige Über den OnlineHandel für die Einhaltung des Jugendschutzes ein Aspekt, welcher im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung ungenügend geregelt ist und die Kantone beim Vollzug vor Schwierigkeiten stellt. Verschiedene grossangelegte Testkäufe zeigten, dass die Mehrheit der Jugendlichen über den Onlinehandel Tabak-Produkte sowie Alkoholika erwerben kann. Zwar verbietet Art.21 die Abgabe und den Verkauf von Tabak- und Nikotinprodukten an Minderjährige und der Artikel ist auch für den Handel im lnternet anwendbar.

Jedoch sind die Bestimmungen, wie sie im revidierten Tabakproduktegesetz gemäss Art.22 vorgesehen sind, für Testkäufe über das lnternet nicht in gleicher Weise anwendbar, da sie die Anonymität der Testkäuferinnen und Testkäufer verlangen. Dies stellt die Kantone beim Vollzug der Kontrolle des Onlinehandels vor Schwierigkeiten. Zudem ist es – wie im Bereich der Kontrolle der Werbeverbote – im lnternet nicht möglich, die Kompetenzen innerhalb der Kantonsgrenzen klar zu definieren, da der Onlinehandel nicht kantonal, sondern national oder sogar international organisiert ist.

Wir bitten daher den Bundesrat, diese für den Jugendschutz wichtige Thematik nochmals zu prüfen und die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, damit mit dem Onlinehandel der Jugendschutz nicht untergraben wird.

Fazit

Der Kanton Nidwalden begrüsst die vorliegende Teilrevision und die damit eingeschlagene Richtung einer konsequenten Umsetzung der Einschränkung von Werbung und Sponsoring, welche Kinder und Jugendliche erreicht.

Die mit der lnitiative geforderten und nun im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Werbeeinschränkungen sind ein wichtiger Schritt in der Umsetzung der Tabakprävention bei Minderjährigen und damit zur Verhinderung des Einstiegs in den Tabak- und Nikotinkonsum.

 

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