Sehr geehrter Herr Bundesrat
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 haben Sie uns eingeladen, zum teilrevidierten Entwurf des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die lnsolvenzentschädigung (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) Stellung zu nehmen. Wir danken lhnen für diese Möglichkeit und lassen uns wie folgt vernehmen.
lm Grundsatz stimmen wir der Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in Bezug auf das Entschädigungssystem der Arbeitslosenkasse zu. Wir schliessen uns den Empfehlungen des Bundesrates (sprich der jährlichen Veröffentlichung der jährlichen Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen im Arbeitslosenversicherungsgesetz, der Abschaffung des Systems der Pauschalentschädigung sowie die Steuerung der Entschädigung der Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen nur noch über ein Bonus- Malus-System) an, Mit der vorliegenden Vorlage wird den Anliegen der Motion Damian Müller 20.3665 „Transparenz bei den Arbeitslosenkassen“ Rechnung getragen.
Mit der ins Recht gelegten Teilrevision wird die in einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil (8-31321210) vom 19. August 2015 gerügte fehlende Rechtsgrundlage für die aktuelle Regelung des Bonus-Malus-Systems geschaffen, Der Missstand des unrechtmässigen Zustandes ist somit behoben. Das bereits bestehende System wird in einem formellen Gesetz statt in einer blossen Vereinbarung abgebildet. Dies begrüssen wir. Es wird dadurch die notwendige formelle rechtliche Grundlage für das Entschädigungssystem der Arbeitslosenkasse geschaffen. Die aktuelle Bonus-Malus-Regelung betreffend Verwaltungskostenentschädigung hat sich als Anreizmodell für einen effizienten und transparenten Vollzug der Arbeitslosenkassen bewährt.
Mit dem bestehenden Bonus-Malus-System ist bereits schon heute ein gewisser Anreiz für die Arbeitslosenkassen vorhanden, ihre Ressourcen kosteneffizient und effektiv einzusetzen. Die bisherige Bonussumme von 500’000 Franken ist unseres Erachtens ausreichend, um einen Anreiz für Kosteneffizienz zu schaffen. Wir sind gegen eine Erhöhung der vorgeschlagenen Bonussumme, da es für uns nicht nachvollziehbar ist, weshalb die in einer Sozialversicherung tätigen Arbeitslosenkasse ein zu hoher Bonus ausbezahlt werden sollte, der sich allenfalls als Defizit im Arbeitslosenversicherungsfonds niederschlägt.
Die Abschaffung des Systems der Pauschalentschädigung ist unseres Erachtens ein Schritt in die richtige Richtung. Nur mit einem einheitlichen Abrechnungssystem sämtlicher Vollzugsorgane sind die Kosten transparent und vergleichbar, sowohl zwischen den öffentlichen wie auch den privaten Kassen. Als Anreiz für einen effizienten Vollzug ist diese Vergleichbarkeit und Transparenz wichtig, zumal die Arbeitslosenkassen in einem Wettbewerb untereinanderstehen. Dadurch wird die Basis gelegt, um auf Verordnungsstufe ein Entschädigungssystem mit der geforderten Anreizwirkung zur Kosteneffizienz zu regeln.
Für die Umsetzung des in der Motion geforderten vierten Auftrags, das Verbot für Arbeitslosenkassen, ihren Tätigkeitsbereich einzuschränken, bevorzugen wir die Variante 2 und schliessen uns den diesbezüglichen Empfehlungen des Bundesrates an. Variante 1 lehnen wir aufgrund der erheblichen Risiken für höhere Verwaltungskosten und Kostenrisiko für die Kantone sowie weniger Wettbewerb ab.