Angestossen durch eine Motion, wird die kantonale Denkmalschutzgesetzgebung in verschiedenen Bereichen angepasst. Neu sollen Schutzverträge zwischen der Eigentümerschaft und dem Kanton eine Möglichkeit bieten, individueller auf die Bedürfnisse aller Beteiligten einzugehen. Zur Beschleunigung der Verfahren wird die Fachstelle für Denkmalpflege gestärkt. Die Vorlage geht nun in die externe Vernehmlassung.
Die Teilrevision des kantonalen Denkmalschutzgesetzes geht auf eine landrätliche Motion zurück, welche eine Überarbeitung in den Bereichen Schutz von Kulturobjekten, Ortsbildschutz, Entscheidungskompetenzen und Eigentümerrechte verlangte. Gemäss dem vorliegenden Entwurf sollen in Zukunft die Verfahren zu Denkmalschutzfragen beschleunigt werden, indem der kantonalen Fachstelle mehr Entscheidungskompetenzen übertragen werden. Noch bei der letzten Gesetzesrevision im Jahr 2014 waren diese von der Fachstelle an die Kommission für Denkmalpflege delegiert worden, die dafür auf 7 bis 9 Mitglieder aufgestockt wurde. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass dieser Wechsel in der Praxis grossmehrheitlich nicht den gewünschten Effekt erzielt und zu keiner Entspannung bei der Bearbeitung der zunehmenden Gesuche führt. Die Kommission für Denkmalpflege soll in Zukunft personell verkleinert und ihre Hauptaufgabe wieder auf die fachliche Beratung der Fachstelle beschränkt werden.
Im Interesse der Rechtssicherheit wird das Inventar von schutzwürdig eingestuften Objekten, das bisher im Gesetz nur summarisch erwähnt wird, näher ausgeführt: Dabei geht es insbesondere um Kategorien der Schutzwürdigkeit sowie den Verfahrensablauf bei Bauvorhaben an solchen Objekten. Dadurch werden die Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden transparenter, wenn es etwa im Rahmen von Baubewilligungsverfahren um denkmalpflegerische Aspekte geht.
Verträge als Alternative im Unterschutzstellungsverfahren
Mit Blick auf den Prozess in anderen Kantonen wird bei Unterschutzstellungen eine Alternative zum üblichen Verfahren mittels Regierungsratsbeschluss geschaffen. Ein Schutzvertrag zwischen der Eigentümerschaft und dem Kanton soll namentlich in komplexen Verfahren die Möglichkeit bieten, individueller auf die Bedürfnisse der Beteiligten einzugehen. Damit können künftig nicht nur die Ansprüche des Denkmalschutzes berücksichtigt, sondern auch die Bedürfnisse der Eigentümerschaft stärker miteinbezogen und deren Akzeptanz erhöht werden. So gewähren Schutzverträge eine höhere Planungs- und Rechtssicherheit für die Eigentümerschaft eines Schutzobjekts. Im Rahmen der Projektierung am Dorfplatz 4/5 in Stans, in welcher unterschiedliche Interessen über längere Zeit nicht unter einen Hut gebracht werden konnten, wurde mit einem ähnlichen Vorgehen die zerfahrene Situation bereinigt und der Prozess wieder aufgenommen.
«Die Möglichkeit von Schutzverträgen, die Stärkung der Fachstelle und die damit verbundene Beschleunigung der Verfahren bringen deutliche Verbesserungen», hebt Bildungsdirektor Res Schmid die Vorteile der Teilrevision hervor. «Wenngleich die Gesetzesänderungen kaum unmittelbare finanzielle Auswirkungen haben, so hält der Trend der steigenden Anzahl Gesuche an und wirkt sich dieser zunehmend auf den Bedarf an Ressourcen aus.» Die Vernehmlassung dauert bis zum 12. Mai 2023. Im Anschluss an die Auswertung der Eingaben wird der Regierungsrat die Vorlage bereinigen und zuhanden des Landrates verabschieden. Ziel ist es, die revidierte Denkmalschutzgesetzgebung auf Frühling 2024 in Kraft zu setzen.