Der Kanton Obwalden hat das Öffentlichkeitsprinzip seit 1997 gesetzlich verankert. Mit der Einführung des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) sollen der Geltungsbereich, die Zuständigkeiten und das Verfahren nun präzisiert werden. Der Regierungsrat hat den Entwurf des Öffentlichkeitsgesetzes zuhanden des Vernehmlassungsverfahrens verabschiedet.
Der Kanton Obwalden hat den Grundsatz des Öffentlichkeitsprinzips als einer der ersten Kantone bereits 1997 gesetzlich verankert. Ebenfalls haben alle Einwohnergemeinden das Öffentlichkeitsprinzip in ihren Gemeindeordnungen festgeschrieben. Das Öffentlichkeitsprinzip regelt den Zugang Privater zu amtlichen Dokumenten. Es bezweckt die Förderung der Transparenz der Tätigkeit der Gemeinwesen und damit auch eine Stärkung der demokratischen Mitwirkungs- und Kontrollrechte. Zudem soll das Vertrauen in die Tätigkeiten der Behörden und de Verwaltung gefördert werden. Grundsätzlich gilt, dass die Verwaltung ohne Nachweis eines Interesses Einsicht in amtliche Dokumente zu geben hat. Nur wenn öffentliche oder private Interessen einer Einsichtnahme entgegenstehen, darf der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert werden. Die gegenwärtige Formulierung des Öffentlichkeitsprinzip im Staatsverwaltungsgesetz und den Gemeindeordnungen ist jedoch sehr kurz und allgemein gehalten.
An seiner Sitzung vom 28. Juni 2019 hat der Kantonsrat der Motion von Kantonsrat Mike Bacher und 20 Mitunterzeichnenden betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in Obwalden zugestimmt. Mit der Motion wurde der Regierungsrat beauftragt, einen Erlassentwurf zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auszuarbeiten. Dieser hat sich sowohl auf die kantonale Staatsverwaltung als auch auf die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen der Einwohnergemeinden zu erstrecken.
In der Sitzung vom 15. Februar 2022 hat der Regierungsrat nun einen Entwurf des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) zuhanden des Vernehmlassungsverfahrens verabschiedet. Darin werden die Voraussetzungen für den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Ausnahmen, das Verfahren und die Zuständigkeiten detailliert geregelt. Der Geltungsbereich wird auf den Kantonsrat und seine Organe und auf öffentlich-rechtliche Anstalten sowie Private, die öffentliche Aufgaben übernehmen, ausgedehnt. Auf kommunaler Ebene soll das Öffentlichkeitsgesetz nicht nur für die Einwohnergemeinden, sondern im Sinne der Gleichbehandlung auch für die übrigen Gemeindearten (Bezirks-, Bürger- und Kirchgemeinden) gelten.
«Die sehr kurz und allgemein gehaltene Formulierung des Öffentlichkeitsprinzip im Staatsverwaltungsgesetz wirft in der Praxis gelegentlich Fragen auf und eröffnet den Behörden und Stellen einen weiten Ermessensspielraum. Mit dem Öffentlichkeitsprinzips gemacht, die der anwendenden Behörde klarere Massstäbe vorgeben, um im Einzelfall entscheiden zu können, ob und inwieweit ein Dokument zugänglich gemacht werden kann.», erklärt Landschreiberin Nicole Frunz Wallimann.
Die Vernehmlassung dauert bis am 16. Mai 2022. Voraussichtlich im Juni folgt die zweite Lesung des Regierungsrats und die Verabschiedung zuhanden des Kantonsrats, der das Geschäft im Herbst 2022 beraten wird.