Der Regierungsrat gibt einen Nachtrag zum Schätzungs- und Grundpfandgesetz in die Vernehmlassung. Er schlägt darin vor, die Steuerwerte von Liegenschaften und Landwertzonen anzupassen, um einer Gleichbehandlung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen näherzukommen. Die Steuerwerte von Grundstücken sind zurzeit tiefer als ihre effektiven Verkehrswerte.
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Schätzungs- und Grundpfandgesetz zur Vernehmlassung verabschiedet. Mit diesem werden verschiedene offene Punkte wie die Bestimmung der Landwerte sowie die Prozentsätze für die Berechnung des Netto-Steuerwerts und des sich daraus ableitenden Eigenmietwerts geregelt. Dazu wurden, basierend auf den mit der Steuererklärung 2022 erstmals deklarierten Versicherungswerten, simulierte Berechnungen vorgenommen.
Der Kantonsrat hatte bereits im Oktober 2021 der Ablösung der bisherigen Fachanwendung für die Grundstückschätzung in der Steuerverwaltung zugestimmt und in einem Nachtrag zum Schätzungs- und Grundpfandgesetz einen Teil der gesetzlichen Grundlagen beschlossen. Diese beinhaltet die fachtechnische Umsetzung der Grundstückschätzungen mit der neuen Fachanwendung ab 2025.
Steuerlicher Ungleichbehandlung entgegenwirken
Die für die Berechnung der Vermögenssteuer und des Eigenmietwerts massgebenden Netto-Steuerwerte von Grundstücken liegen in Obwalden derzeit bei nur rund einem Drittel der effektiven Verkehrswerte. Das hat zur Folge, dass die Liegenschaften zu einem viel tieferen Wert besteuert werden, als ihr eigentlicher Wert ist.
In den vorangegangen Schätzungsrunden wurden nur marginale Anpassungen bei den mittlerweile stark gestiegenen Werten vorgenommen. Es bestand stets der politische Wille, dass die Vorlagen steuerneutral sein sollen. Dieser Umstand und die gleichzeitigen Entwicklungen auf dem Liegenschaftsmarkt führten schliesslich zu einer immer grösser werdenden Differenz und somit Ungleichbehandlung in der Besteuerung von beweglichem Vermögen (z. B. Bankguthaben oder Wertpapiere) und unbeweglichem Vermögen (z. B. Immobilien), was dem Grundsatz, dass das Vermögen zum Verkehrswert zu besteuern ist, widerspricht. Der Regierungsrat sieht aus diesen Gründen Handlungsbedarf und will mit seinem Vorschlag einer Gleichbehandlung näherkommen.
Anpassung der Grundstücksteuerwerte und Landwertzonen
Der Regierungsrat schlägt vor, die Systematik der Grundstückschätzungen anzupassen. Die Grundstückschätzung durch die Steuerverwaltung soll neu dem steuerlichen Verkehrswert entsprechen. Basierend auf den durch den Kantonsrat festgelegten Parameter wird anschliessend die steuerliche Belastung der Grundstücke festgelegt.
Bei den Landwertzonen will der Regierungsrat ebenfalls Anpassungen vornehmen. Neu sind zehn statt wie bisher acht Landwertzonen für die Bestimmung des Landwerts vorgesehen. Dadurch kann eine präzisere Zuteilung der Grundstücke in die einzelnen Landwertzonen erreicht werden. Gleichzeitig wird die Preisbandbreite der Landwertzonen erhöht, womit den Entwicklungen am Liegenschaftsmarkt Rechnung getragen wird.
„Die bisherigen Steuerwerte widerspiegeln den Marktwert der Grundstücke in keiner Weise. Dies führt zu einer grossen Ungleichbehandlung bei der Besteuerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Die vorgeschlagenen Anpassungen können diese Ungleichbehandlung vermindern“, hält die Finanzdirektorin Cornelia Kaufmann-Hurschler fest.
Weitere Auswirkungen der Vorlage
Mit den vorgesehenen Änderungen werden die Steuerwerte der Grundstücke im Durchschnitt um rund 25 bis 30 Prozent nach oben angepasst. Wie sich dies auf den durch die Grundstückeigentümerinnen und -eigentümern zu bezahlenden Steuerbetrag auswirkt, ist von der individuellen Situation abhängig – jedoch dürfte in den meisten Fällen eine durchschnittliche Mehrbelastung im Bereich von 2 bis 4 Prozent resultieren. Gesamthaft schätzt der Regierungsrat die Mehreinnahmen der Kantons- und Gemeindesteuern auf 2,3 bis 3 Millionen Franken, wovon rund 40 Prozent an den Kanton und 60 Prozent an die Gemeinden gehen sollen.
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 12. Dezember 2023. Anschliessend wird der Regierungsrat die Botschaft zuhanden des Kantonsrats verabschieden. Der Nachtrag soll per 1. Januar 2025 in Kraft treten.