Nachdem die Schweizer Stimmbevölkerung der Einführung eines Vaterschaftsurlaubs zugestimmt hat, will der Regierungsrat die Umsetzung für die kantonale Verwaltung in der entsprechenden Personalverordnung regeln. Gleichzeitig sind geringfügige Modernisierungen im Bereich des Beschwerdeverfahrens sowie einige Präzisierungen vorgesehen.
Per 1. Januar 2021 wird in der ganzen Schweiz ein zweiwöchiger bezahlter Vaterschaftsurlaub eingeführt. Dieser kann innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden, wobei der Erwerbsausfall durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Die Entschädigung beträgt wie beim Mutterschaftsurlaub 80 Prozent des bisherigen Einkommens.
In Folge dieser bundesrechtlichen Vorgaben ist die kantonale Personalverordnung entsprechend anzupassen. Der Regierungsrat schlägt dabei für die kantonale Verwaltung eine Umsetzung gemäss dem bereits bestehenden Modell des Mutterschaftsurlaubs vor: Dauert das Arbeitsverhältnis vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre, so hat der Angestellte Anspruch auf 100 statt 80 Prozent des Grundlohns, wobei der Kanton als Arbeitgeber die zusätzlichen 20 Prozent finanziert. Mit dieser Anpassung will der Regierungsrat die Vorlage diskriminierungsfrei umsetzen und die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen. Die vorgeschlagene Umsetzung hat für den Kanton jährliche Mehrkosten von rund 10 000 Franken zur Folge.
Weitere Anpassungen
Im Nachtrag zur Personalverordnung sind zudem folgende zusätzlichen Anpassungen vorgesehen:
- Eine Vereinfachung des Verfahrens bei Beschwerden zu Stellenbewertungen;
- Eine Präzisierung der Bestimmungen und Ereignisse zu bezahltem Kurzurlaub (z.B. bei Heirat, Umzug, Krankheit oder Tod im Familienumfeld);
- Eine Verlängerung der Frist für das Einreichen von Arztzeugnissen auf neu sie-ben Kalendertage statt wie bisher drei Arbeitstage; – Einige redaktionelle Anpassungen.
Weiteres Vorgehen
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 26. Februar 2021. Anschliessend wird der Regierungsrat die Botschaft zuhanden des Kantonsrats verabschieden. Es ist vorgesehen, dass der Nachtrag per 1. August 2021 in Kraft tritt.