Regierungsrat begrüsst die geplante Teilrevision des Raumplanungsgesetzes

Die Regeln für das Bauen ausserhalb der Bauzone sollen angepasst werden. Dazu plant der Bund eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes. Diese nimmt einerseits das Anliegen des Kulturlandschutzes auf und erlaubt andererseits den Kantonen, gezielter auf die vorhandenen Besonderheiten einzugehen. Der Regierungsrat unterstützt die Stossrichtung der vorgesehenen Änderungen am Raumplanungsgesetz und reicht dem Bund weitere, eigene Vorschläge ein.

Der Bundesrat hat dem Parlament bereits 2018 eine Vorlage zur Revision des Raumplanungsgesetzes vorgelegt. Im Zentrum der Vorlage stand auch damals das Bauen ausserhalb der Bauzone. Nachdem der Nationalrat jedoch nicht auf die Vorlage eingetreten ist und zudem mehrere grössere Umweltorganisationen eine Volksinitiative zum Bauen ausserhalb der Bauzone („Landschaftsinitiative“) eingereicht haben, entwarf die Kommission für Umwelt, Raumplanung, Energie und Kommunikation des Ständerats (UREK-S) im Frühling 2021 eine eigene Vorlage.

Gegenvorschlag zu der Landschaftsinitiative
Mit einem Stabilisierungsziel beim Bauen ausserhalb der Bauzone stellt diese Vorlage der Landschaftsinitiative einen Gegenvorschlag gegenüber. Der Bundesrat hat daraufhin davon abgesehen, einen indirekten Gegenvorschlag zur Initiative zu unterbreiten. In der Vorlage der UREK-S sollen die Zahl aller Gebäude im Nichtbaugebiet und die Bodenversiegelung stabilisiert werden, indem Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beseitigt werden. Die dafür vorgesehene Abbruchprämie in der Höhe der Abbruchkosten soll von Bund und Kantonen finanziert werden. Ausserdem sollen die Kantone für bestimmte Gebiete, gestützt auf entsprechende Festlegungen im kantonalen Richtplan, an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Lösungen entwickeln und umsetzen können. Mehrnutzungen, die über die allgemeinen Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen hinausgehen können, müssen dafür mit substanziellen Kompensations- bzw. Aufwertungsmassnahmen verbunden werden.

Hohe Bedeutung für Obwalden
„Für den Kanton Obwalden ist diese Revision des Raumplanungsgesetzes von gros-ser Bedeutung“, so Baudirektor Josef Hess. Der Kanton weist nach Appenzell Inner-rhoden den zweithöchsten Anteil von Gebäuden (über 50 Prozent aller Gebäude im Kanton), Wohnungen (über 20 Prozent) und Bewohnern (über 30 Prozent) aus-serhalb der Bauzonen auf. In der kantonalen Verwaltung werden jährlich rund 400 Fälle im Zusammenhang mit dem Bauen ausserhalb der Bauzone bearbeitet. Mit Regelungen zur Landwirtschaft und zum Tourismus betrifft die Vorlage zwei The-menfelder mit besonderer Bedeutung für den Kanton.

Regierungsrat unterstützt die angestrebten Änderungen
Der Regierungsrat unterstützt die Verankerung eines Stabilisierungsziels für Ge-bäude und versiegelte Flächen ausserhalb des Siedlungsgebietes im Gesetz. „Dies liegt im Interesse des Kulturlandschutzes und der für Obwalden wichtigen Landwirt-schaft“, ergänzt Josef Hess. Zur Abbruchprämie, mit der das Stabilisierungsziel er-reicht werden soll, äussert der Regierungsrat allerdings Vorbehalte. Deren Wirkung dürfte limitiert bleiben und ausserdem ist deren Finanzierung – die Vorlage schlägt hierzu Mittel aus der sogenannten Mehrwertabgabe vor – ungelöst. Eine Abbruch-prämie müsste gemäss Regierungsrat mehrheitlich durch den Bund finanziert wer-den. Anstelle oder in Ergänzung zu einer Abbruchprämie schlägt der Regierungsrat vor, eine Kompensationsmöglichkeit auf Objektebene zu schaffen. Abgebrochene Ökonomiegebäude sollen mindestens teilweise durch neue Bauten ersetzt werden können, wenn dadurch eine bessere Gesamtlösung möglich wird. Die Attraktivität für den Rückbau von nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen wäre dadurch deutlich höher als bei einer Abbruchprämie.
Die geplante Möglichkeit für die Bezeichnung bestimmter Gebiete im Richtplan, in denen, gestützt auf detaillierte Planungsarbeiten, gewisse Abweichungen von den starren Regeln für das Bauen ausserhalb der Bauzonen möglich sind, begrüsst der Regierungsrat. In der Gemeinde Giswil wurden entsprechende Planungsarbeiten in der Grossteiler Ebene in den vergangenen Jahren bereits geleistet; für eine Umset-zung fehlte bisher aber die gesetzliche Grundlage. Diese würde mit der geplanten Teilrevision geschaffen.

Schliesslich unterstützt der Regierungsrat auch die Möglichkeit, Fernwärmeleitungen bei Bedarf ausserhalb der Bauzonen zu bewilligen. Zurückhaltender ist er hingegen bei der uneingeschränkten Bewilligung von neuen Mobilfunkantennen; hierzu wären mindestens strenge Vorgaben wie z.B. die Kombination mit bereits bestehender Inf-rastruktur wie Stromleitungen, Seilbahnstationen etc. vorzusehen.

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