Photovoltaik-Grossanlagen. Verordnungsrevisionen zur Umsetzung des neuen Artikels 71 a des Energiegesetzes

Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Mit Schreiben vom 6. Dezembet 2022 hat das Bundesamt für Energie (BFE) die Kantone eingeladen, sich zu den Verordnungsrevisionen zur Umsetzung des neuen Artikels 71a des Energiegesetzes vernehmen zu lassen, Wir bedanken uns für diese Möglichkeit und lassen uns wie folgt vernehmen.

1 Energieverordnung (EnV)

1.1 Allgemein

Der Regierungsrat Nidwalden begrüsst den Hinweis im erläuternden Bericht, dass auch bei Artikel 71a des Energiegesetzes (EnG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorausgesetzt wird und eine lnteressenabwägung stattfinden muss.

Ferner gehen wir bei ArL 71a Abs 5 EnG davon aus, dass auch die Zugänge vom Rückbau erfasst werden und unterirdische Elemente so entfernt werden müssen, dass sie biologische Aktivitäten des Bodens nicht mehr behindern.

1.2 Ad Artikel 9d

Gemäss Art. 9d Abs. 2 werden auch Fruchtfolgeflächen als Ausschlussgebiete eingestuft. Damit kann sichergestellt werden, dass keine Konkurrenz zwischen Energieproduktion und landwirtschaftlicher Produktion entsteht. Dies wird begrüsst.

1.3 Ad Artikel 9e

Art. 9e Abs. 2 sieht vor, dass die Kantone Bewilligungen nur unter der Bedingung erteilen, dass die schon in Betrieb genommenen Anlagen nicht bereits die Produktion von 2 TWh erreichen. Die in Art. 9e vorgesehene Bestimmung verunmöglicht aus unserer Sicht die Rechtssicherheit für bereits bewilligte und allenfalls sogar im Bau befindliche Projekte. Es ist namentlich nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Projektträger, dass eine bereits bewilligte oder sich im Bau befindliche Anlage nicht mehr realisiert oder fertiggestellt werden kann, wenn in der Zwischenzeit durch ein anderes Projekt die Schwelle von 2 TWh erreicht worden ist. Es kann auch nicht im Sinne der Kantone sein, Bewilligungen nur unter Vorbehalt erteilen zu können. Die Kantone könnten im schlimmsten Fall gar mit entsprechenden Schadenersatzforderungen vom Projektanten konfrontiert werden, weil diese bereits hohe lnvestitionen für ein gesetzeskonformes und bewilligtes Projekt getätigt haben, denen die Bewilligung rückwirkend wieder entzogen wird. Viele Projekte dürften unter diesen Voraussetzungen gar nicht in Angriff genommen werden.

Antrag: Artikel 9e Absatz 2 ist zu streichen.

1.4 Fehlende Ausführungen

Art.71a Abs. 3 EnG sieht vor, dass die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen durch den Kanton erteilt wird. Diese Formulierung hat dazu geführt, dass in den Kantonen unklar ist, welche kantonale Stelle zuständig ist. Um hier Rechtssicherheit und damit auch ein zügiges Vorankommen der Projekte zu gewährleisten, ersuchen wir um eine Ergänzung der geplanten Regelungen.

Antrag: Neuer Artikel 99 mit folgendem Text: Die Bewilligung wird durch die Behörde im Sinn von Artikel 25 Absatz 2 RPG erteilt, wenn sich aus dem kantonalen Recht keine andere Zuständigkeit ergibt.

Des Weiteren sollte im erläuternden Bericht darauf hingewiesen werden, dass die Bewilligung des Kantons die kommunale Nutzungsplanung derogiert.

Antrag: lm erläuternden Bericht zu Artikel 99 wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Bewilligung des Kantons die kommunale Nutzungsplanung im Zusammenhang mit der Photovoltaik-Grossanlage ausser Kraft setzt.

2 Energieförderungsverordnung (EnFV)

2.1 Allgemein

Zur Abgeltung der Kosten für notwendige Netzverstärkungen über die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft nach Art. 71a Abs.4 EnG fehlen entsprechende Präzisierungen in der EnFV. Sollte dieser Teil nicht explizit Bestandteil der Einmalvergütung sein, wären Vorgaben und Prozess ebenfalls auf dem Verordnungsweg zu regeln.

2.2 Ad Artikel46k

Absatz 2 sieht vor, dass die vollständige lnbetriebnahme der Anlage bis zum 31. Dezember 2028 erfolgen muss, um die komplette, zugesagte Einmalvergütung zu erhalten. Diese Frist ist in Anbetracht der langen Lieferfristen der Bauteile von PV-Freiflächenanlagen zu kurz. Wir würden diese Frist bis Ende 2030 verlängern.

Antrag: Artikel 46k Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: Die vollständige lnbetriebnahme hat bis zum 31. Dezember 2030 zu erfolgen.

Wir bedanken uns für lhre Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Anträge.

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