Das kantonale Persönlichkeitsschutzgesetz wird einer Teilrevision unterzogen. Grundlage bildet das neu verabschiedete Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen. Dieses verfolgt das Ziel, Opfern von häuslicher Gewalt und Stalking einen höheren Schutz zu gewährleisten. Der Regierungsrat hat die Änderungen in die Vernehmlassung gegeben.
Ein Schwerpunkt der Teilrevision des kantonalen Persönlichkeitsschutzgesetzes ist der Abbau zivilprozessualer Hürden. So sollen Opfer von Gewalt, Drohungen und Nachstellungen (Stalking) im Erkenntnisverfahren keine Gerichtskosten mehr zu tragen haben. Zudem entfällt das Schlichtungsverfahren. Gleichzeitig wird die Schnittstellenproblematik entschärft, indem Zivilgerichte ihre Entscheide den Strafverfolgungsbehörden, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und der kantonalen Interventionsstelle mitteilen können.
Weiter erhalten Strafbehörden bei sistierten Strafverfahren im Rahmen bestimmter Delikte in Paarbeziehungen mehr Kompetenzen. So können sie eine beschuldigte Person zu einem Lernprogramm gegen Gewalt verpflichten. Zur besseren Durchsetzbarkeit von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen wie Rayon- und Annäherungsverbot soll eine elektronische Überwachung mittels Fussfessel eingesetzt werden können.
Aufgabenbereich des Amtes für Justiz wird erweitert
Im Zusammenhang mit der elektronischen Überwachung – auch Electronic Monitoring genannt – sind die Kantone gefordert, den Vollzug und das Verfahren zu regeln. Für den Vollzug ist das Amt für Justiz, Abteilung Vollzugs- und Bewährungsdienst, vorgesehen. Bereits jetzt schon vollzieht das Amt das strafrechtlich angeordnete Electronic Monitoring.
Zudem sind die Kantone verpflichtet, die notwendigen Grundlagen zu schaffen, damit ein Lernprogramm gegen Gewalt absolviert werden kann. Dies ist in der vorliegenden Teilrevision vorgesehen, wobei die Anordnung und die Überwachung im Vollzugs- respektive im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren ebenfalls in die erweiterte Zuständigkeit des Amtes für Justiz fällt. In Bezug auf diese Lernprogramme erhält die Justiz- und Sicherheitsdirektion die Kompetenz, mit Dritten entsprechende Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. Im Weiteren wird die Kantonspolizei als zuständige Stelle zur Behandlung von Fällen von häuslicher Gewalt bezeichnet.
Die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen erfordern auch Anpassungen des Strafvollzugsgesetzes sowie des Polizeigesetzes.
Die Teilrevision des Persönlichkeitsschutzgesetzes ist vom Regierungsrat zuhanden der externen Vernehmlassung verabschiedet worden. Diese dauert bis zum 23. April 2021.