Eine Motion der Justizkommission fordert die vollumfängliche Offenlegung sämtlicher Interessenbindungen von Mitgliedern der Gerichte, der Schlichtungsbehörde sowie von Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft. Die gesetzlichen Grundlagen sorgen bereits heute weitgehend dafür, dass gar keine Interessenkonflikte entstehen können, hält der Regierungsrat dazu fest.
Im Frühling 2021 reichte die Justizkommission eine Motion ein, welche die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Offenlegung der Interessenbindungen der Richterinnen und Richter, der Mitglieder der Schlichtungsbehörde und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte verlangt.
Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass die geltenden gesetzlichen Grundlagen ausreichen, um Interessenkonflikte und somit eine Befangenheit von Vertreterinnen und Vertretern der Justiz zu verhindern. Bereits heute müssen Mitglieder der Gerichte, wie auch Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft ihre Interessenbindungen an eine übergeordnete Stelle melden. Im Fall der Gerichte ist dies die Justizkommission des Landrats, bei der Staatsanwaltschaft die Verwaltungskommission des Obergerichts. Diese Stellen sind auch für die Bewilligung von zulässigen Nebenbeschäftigungen zuständig.
Der Regierungsrat hat Verständnis für das grundsätzliche Bedürfnis nach Transparenz im Bereich der Justiz. Tatsache ist aber, dass die gesetzlichen Regelungen bereits einen angemessenen Schutz bieten, um Interessenkollisionen bei der Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine generelle Offenlegungspflicht der Interessenbindungen dürfte zu einem Anstieg an Ausstandsgesuchen von Amtsträgerinnen und Amtsträgern führen. Diese werden aufgrund der Rechtsprechung aber grossmehrheitlich erfolglos bleiben.
Da es sich bei den Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft um kantonale Angestellte handelt, muss bei diesen Personen verhindert werden, dass private Kontaktdaten, Personalien und anderweitige Informationen der Öffentlichkeit ungefiltert zugänglich gemacht werden. Die Offenlegung von allfälligen Mitgliedschaften und Nebenbeschäftigungen könnte das Rückverfolgen der Herkunft der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ermöglichen. Diese stehen immer wieder persönlich im Fokus von am Verfahren beteiligten Personen, insbesondere nach der Anordnung von notwendigen Zwangsmassnahmen oder der Vertretung einer Anklage vor Gericht. Strafrechtlich bedeutsame Drohungen gegenüber von Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft, auch mit Einbezug des privaten Umfeldes, treten immer wieder auf.
Sollte der Landrat trotzdem zum Schluss kommen, dass ein öffentliches Interessenregister geschaffen werden soll, müsste dieses aus Optik des Regierungsrates zwingend auf die Behördenmitglieder der Gerichte beschränkt werden. Er beantragt dem Parlament daher, in diesem Fall den Motionsauftrag entsprechend abzuändern.