Krankenversicherungsgesetz weist Anpassungsbedarf auf Beim kantonalen Krankenversicherungsgesetz drängt sich eine Teilrevision auf. Grund dafür sind in erster Linie Gesetzesänderungen auf eidgenössischer Ebene. Diese sollen mithelfen, den Anstieg von Krankenkassenprämien in Zukunft zu begrenzen. Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung.
Der Nidwaldner Regierungsrat schickt den Entwurf für eine Teilrevision des kantonalen Krankenversicherungsgesetzes in die externe Vernehmlassung. Die Vorlage ist in erster Linie aufgrund von Änderungen in der eidgenössischen Gesetzgebung notwendig. Wesentliche Anpassungen stehen im Zusammenhang mit Gesundheitsfachpersonen verschiedener Fachbereiche, die zur Abrechnung mit den Krankenversicherern berechtigt sind. Mit Ausnahme von Ärztinnen und Ärzte wurden diese bisher von den Krankenversicherern selbst zugelassen. Seit Anfang 2022 sind die Kantone dafür zuständig. Mit diesem Verfahren wird eine bessere Kostenkontrolle erwirkt. Dies soll in Zukunft dazu beitragen, den Anstieg der Krankenkassenprämien zu begrenzen. Die Überprüfung, ob die Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind respektive eingehalten werden, obliegt gemäss Gesetzesentwurf dem kantonalen Gesundheitsamt.
Ein weiterer Punkt der Vorlage betrifft die Zulassungsbeschränkung von Ärztinnen und Ärzte, die ambulante Leistungen auf Basis der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen. Die Beschränkung ist 2013 auf nationaler Ebene als Kostensenkungsmassnahme eingeführt worden. Die Kantone erhielten so die Möglichkeit, keine weiteren Ärztinnen und Ärzte zuzulassen, sollte in deren Fachgebiet die vom Bund festgelegte Höchstzahl bereits erreicht worden sein. Gemäss neuem Recht setzen die Kantone die Höchstzahlen der Ärztinnen und Ärzte im gesamten ambulanten Bereich selbst fest. Bei den Kriterien für die Höchstzahlen haben sie sich insbesondere an den interkantonalen Patientenströmen, den Versorgungsregionen und der generellen Entwicklung des Beschäftigungsgrades von Ärztinnen und Ärzte zu orientieren. Für Gesundheitsfachpersonen, die bereits über eine kantonale Zulassung verfügen, ändert sich nichts. Unter die Bestimmung fallen nur Ärztinnen und Ärzte, die neu eine Zulassung beantragen.
Die Höchstzahlen werden vom Regierungsrat in der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz festgelegt. Da die Kriterien des Bundes für die Berechnung der Höchstzahlen noch nicht abschliessend definiert sind, erfolgt dieser Schritt erst im Verlauf von 2023. Die Regelung auf Verordnungsstufe macht aber auch deshalb Sinn, weil der Regierungsrat nach periodischen Überprüfungen respektive im Bedarfsfall die Höchstzahl rasch und unkompliziert anpassen kann.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 25. November 2022. Ziel ist es, dass der Regierungsrat den bereinigten Gesetzesentwurf noch in diesem Jahr an den Landrat verabschiedet. Das Kantonsparlament setzt sich voraussichtlich im Frühjahr 2023 mit der Vorlage auseinander, sodass ein Inkrafttreten der Teilrevision per 1. Juli 2023 möglich wäre.
RÜCKFRAGEN
Peter Truttmann, Gesundheits- und Sozialdirektor, Telefon +41 41 618 76 00, erreichbar am Donnerstag, 8. September, von 11.00 bis 12.00 Uhr.