Kanton benötigt Entlastung beim innerkantonalen Finanzausgleich

Eine Teilrevision des Finanzausgleichsgesetzes sieht vor, dass der Kanton künftig bei den Beiträgen wesentlich entlastet wird. Dies ist eine der Massnahmen, um die prognostizierten Defizite der kommenden Jahre abzufedern. Der Regierungsrat hat die Vorlage in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis Mitte Januar 2024.

Der Kanton Nidwalden steht finanziell vor äusserst herausfordernden Jahren – nicht zuletzt aufgrund der prognostizierten tieferen Steuereinnahmen, höheren Beiträge in den Nationalen Finanzausgleich (NFA), des überproportionalen Aufgabenwachstums und ausbleibender Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank. Der Regierungsrat ist gefordert, mögliches Sparpotenzial zu eruieren. Eines davon ortet er beim innerkantonalen Finanzausgleich, der zum Ziel hat, nicht beeinflussbare Unterschiede zwischen den Gemeinden zu reduzieren. Der Kanton hat zuletzt Beiträge zwischen 6 und 7 Millionen Franken in den Topf beigesteuert, für 2024 sind 5.6 Mio. vorgesehen. Nun soll dieser Beitrag ab 2025 um rund zwei Drittel reduziert werden. Dies schlägt der Nidwaldner Regierungsrat in einer Teilrevision des Finanzausgleichgesetzes vor, die er in die externe Vernehmlassung geschickt hat.

«Die Gesetzesanpassung trägt wesentlich zur langfristigen Verbesserung der Finanzsituation des Kantons bei», ist Finanzdirektorin Michèle Blöchliger überzeugt. Die Entlastung des Kantons wird durch einen höherer Abgabesatz der finanzstarken Gemeinden kompensiert, sodass für den Finanzausgleich auch in Zukunft eine knapp ähnliche Summe zur Verfügung stehen wird. Der Grundbetrag liegt heute bei 19.0 Millionen Franken sowie einem variablen Anteil von maximal 20 Prozent. Der Regierungsrat erachtet die Mehrbelastung für die finanzstarken Gebergemeinden als vertretbar. «Die finanzielle Situation der Gemeinden ist erfreulich und stabil. Idealerweise können die betreffenden Gemeinden die zusätzlichen Ausgleichsbeiträge ohne Steuererhöhung abfedern», sagt Michèle Blöchliger.

Im Sinne des solidarischen Gedankens hinter dem Finanzausgleich hat die Teilrevision aber nicht nur Auswirkungen auf die Geber-, sondern auch auf die Nehmergemeinden. So werden sich die verfügbaren Mittel zur Verteilung um insgesamt rund 500’000 Franken reduzieren, wenn die Finanzausgleichsjahre 2020 und 2024 als Berechnungsgrundlage genommen und miteinander verglichen werden. Im Verhältnis des höheren Beitrags der finanzstarken Gemeinden wertet der Regierungsrat diese Reduktion für die Nehmergemeinden als zumutbar. «Kann der Kanton seinen Anteil am innerkantonalen Finanzausgleich nicht markant reduzieren, läuft es am Ende auf eine Erhöhung der Kantonssteuern hinaus. Dies würde sich auf alle Steuerzahlenden und Gemeinden auswirken und gilt es zu vermeiden», so Michèle Blöchliger weiter. Auch wird eine Aufgabenverschiebung vom Kanton zu den Gemeinden anstelle einer Anpassung beim Finanzausgleich als nicht zielführend beurteilt.

Durch die höheren Beiträge der Gebergemeinden werden insbesondere die Ziele der gegenseitigen Annäherung der Finanzkraft und die Verminderung der Steuerfussunterschiede zwischen den Gemeinden gefördert. Dazu trägt der Finanzaus-gleich schon heute massgeblich bei, doch die Wirksamkeit soll noch verstärkt werden. Daher ist eine Verschiebung der Mittel vom Normausgleich Schule zum Finanzkraftausgleich in der Höhe von 0.3 Mio. Franken geplant. Neben diesen bei-den Faktoren bilden der Normausgleich Wohnbevölkerung und der Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen die weiteren Bestandteile zur Berechnung der effektiven Finanzausgleichsbeträge.

Obergrenze von Gesamtbeitrag hat sich bewährt
Im Weiteren sieht der Regierungsrat keinen Handlungsbedarf. Dies geht aus dem Wirksamkeitsbericht 2020-2023 hervor, dem die bisher letzte Totalrevision des Finanzausgleichsgesetzes vom 1. Januar 2020 zugrunde liegt. Damals war die Einführung einer Obergrenze für die zu verteilenden Mittel eine zentrale Anpassung gewesen. Diese hat sich bewährt, so das Fazit des Regierungsrates. Zudem erfolgt die Festsetzung der Beiträge seither ein Jahr vor der Auszahlung, sodass die Gemeinden Planungssicherheit für ihre Budgets aufweisen, was von diesen geschätzt wird. Daher drängen sich aus technischer Sicht keine Anpassungen auf.

Der Regierungsrat erachtet die neuerliche Teilrevision als dringend, um den Finanzhaushalt des Kantons zu entlasten. Nach der externen Vernehmlassung, die bis am 19. Januar 2024 dauert, soll die Vorlage noch im Frühjahr zuhanden des Landrates verabschiedet werden. Die Beratung im Kantonsparlament ist für das 2. und 3. Quartal vorgesehen, worauf die Teilrevision auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten soll.

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