Grossmehrheitliche Zustimmung zum revidierten Sozialhilfegesetz

Das kantonale Sozialhilfegesetz wird einer Teilrevision unterzogen. Im Vordergrund steht die Verbesserung des Inkassos bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen. Neu wird auch eine Regelung aufgenommen, wie armutsbetroffene Personen unterstützt werden können, obschon die Zuständigkeit zwischen den Gemeinden noch nicht ganz geklärt ist. Die Vorlage ist in der Vernehmlassung auf positive Resonanz gestossen.

In Nidwalden werden durch die kantonale Fachstelle für Alimentenhilfe rund 200 Alleinerziehende mit ihren Kindern betreut. Die Alimentenhilfe ist für Anspruchsberechtigte existentiell. Wenn sie Unterhaltsbeiträge und Alimente nicht erhalten, kann dies zu Armut führen. Zur Einforderung des gerichtlich festgelegten Unterhalts sind sie auf Unterstützung angewiesen. Meist braucht es in diesen Fällen nebst der Bevorschussung der Alimente auch das Inkasso beim zahlungspflichtigen Elternteil.

Die Inkassohilfe wird neu gesamtschweizerisch einheitlich geregelt, was eine Teilrevision des kantonalen Sozialhilfegesetzes erforderlich macht. In vielen Teilen sind die Vorgaben der Inkassohilfe in Nidwalden bereits umgesetzt. Dennoch sind einzelne Anpassungen im Sozialhilfegesetz unumgänglich. Die Abläufe beim Inkasso werden vor allem zum Wohl von Kindern von Alleinerziehenden verbessert. Eine dieser Anpassungen betrifft die Alimentenbevorschussung. Diese wird von den Gemeinden geleistet, wenn die unterhaltsberechtigten Personen, insbesondere ihre Kinder, keine Alimente erhalten und das Inkasso eingeleitet werden muss. Mit der Bevorschussung wird sichergestellt, dass die laufenden Kosten für den Bedarf gedeckt werden können. Der Rahmen der Kostenübernahme wird klarer geregelt.

Ein weiterer Bestandteil der Teilrevision ist die Regelung des Verfahrens bei Unterstützungsanträgen von armutsbetroffenen Personen, wenn sich die Gemeinden über die Zuständigkeit nicht einig sind. Solche Konflikte führen für Betroffene zu Verzögerungen bei der Unterstützung und lösen einen hohen administrativen Aufwand aus. Neu wird die Gesundheits- und Sozialdirektion beauftragt, Zuständigkeitskonflikte rasch und erstinstanzlich zu klären. Bedürftige Personen, die aus Armutsgründen bei einer Gemeinde finanzielle Unterstützung beantragen, sollen rasch eine Klärung haben über die Zuständigkeit, falls die angerufene Gemeinde die Sozialhilfepflicht in Frage stellt. Zuständigkeitsstreitigkeiten dürfen sich keinesfalls zu Lasten Betroffener auswirken. Mit der vorgesehenen Gesetzesanpassung kann die in diesem Bereich vorhandene Lücke geschlossen werden.

Das Inkrafttreten ist für Mitte 2023 vorgesehen
Die Vorlage für die Gesetzesrevision ist in der Vernehmlassung grossmehrheitlich auf Zustimmung gestossen. So wird insbesondere die Regelung bei Zuständigkeitskonflikten im Rahmen der Unterstützung von Armutsbetroffene als sinnvoll und nötig erachtet, damit diese innert nützlicher Frist und unbürokratisch die ihnen zustehenden Beiträge erhalten. In der Sozialhilfeverordnung aufgenommen wurden Präzisierungen bei den Aufgaben des Sozialamtes. So gibt das Sozialamt Auskunft an adoptierte Personen bezüglich der Herkunftssuche. Weiter wird die Zuständigkeit für die Bewilligung und Aufsicht über die Plätze für Pflegekinder aufgenommen.

Der Regierungsrat hat die Vorlage nun zuhanden des Landrates verabschiedet. Nach den beiden Lesungen im Kantonsparlament soll das teilrevidierte Sozialhilfegesetz Mitte 2023 in Kraft treten.

RÜCKFRAGEN

Verena Wicki Roth, Vorsteherin Sozialamt, Telefon +41 41 618 75 51, erreichbar am Mittwoch, 26. Oktober, von 9.30 bis 10.30 Uhr.

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