Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) existiert im Kanton Nidwalden seit achteinhalb Jahren. Mittlerweile besteht bei den massgeblichen kantonalen Gesetzesbestimmungen Änderungsbedarf, insbesondere bei der Organisation, der Einzelzuständigkeit der Verfahrensleitung sowie der Kostentragung im Kindesschutz. In der externen Vernehmlassung sind die geplanten Änderungen auf breite Zustimmung gestossen.
Das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) ist per 1. Januar 2013 in den Bereichen Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht angepasst worden. Mit der damaligen Revision wurde in Nidwalden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geschaffen und deren Organisation geregelt. Seither wurden mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) kleinere Änderungen bei der Kostentragungspflicht vorgenommen. Zudem wurde die kantonale Gesetzgebung 2018 mit der Hinterlegungsmöglichkeit von Vorsorgeaufträgen bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ergänzt.
Nach mehr als acht Jahren Erfahrung mit der Behörde resümiert der Regierungsrat, dass massgebliche Bestimmungen inzwischen eine schlanke Organisation erschweren. Die KESB hat ihre Arbeitsabläufe zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben standardisiert und laufend auf Wirksamkeit und Praxistauglichkeit optimiert. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll eine zweckdienliche Organisation der KESB sichergestellt werden. Die Einzelzuständigkeit der Verfahrensleitung wird in gewissen Bereichen des Kindes- und Erwachsenenschutzes ausgeweitet, um die Effizienz in Verfahrensabläufen zu steigern.
Familien werden im Zusammenhang mit dem Kindesschutz finanziell entlastet, um so zu einem bestmöglichen Schutz des Kindeswohls beizutragen. Der Kanton übernimmt neu insbesondere die amtlichen Kosten und die Beistandsentschädigung inklusive Spesen. Ambulante Massnahmen und Massnahmen der Nachbetreuung müssen weiterhin in regelmässigen Abständen durch die KESB überprüft werden. Zugleich werden bei einzelnen Artikeln systematische Anpassungen vorgenommen.
In der externen Vernehmlassung hat sich gezeigt, dass eine überwiegende Mehrheit die allermeisten Punkte der Teilrevision begrüsst. Besonders unbestritten waren die Verbesserung der Organisation der KESB, die Entflechtung der Aufgaben des Präsidiums und die Stärkung der Verfahrensleitung sowie die systematische Neuregelung und Anpassung der Liste der Geschäfte mit Einzelzuständigkeit.
Eine gewisse Uneinigkeit herrschte unter anderem beim Grundsatz zur Kostentragung im Kindesschutz. Ein Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmenden befürwortete die Änderung, wonach der Kanton neu die amtlichen Kosten im Bereich des Kindesschutzes trägt und auf den finanziellen Rückgriff auf das Kind beziehungsweise die Eltern grundsätzlich verzichtet wird. Es werde dadurch die Umsetzung der bestmöglichen Massnahme im Sinne des Kindeswohls gefördert. Eine Minderheit war der Auffassung, dass für alle Amtshandlungen amtliche Kosten zu erheben seien und kein Grund bestehe, davon abzuweichen.
Der Regierungsrat hat den Gesetzesentwurf nun zuhanden des Landrates verabschiedet. Dieser wird sich voraussichtlich im Herbst mit der Vorlage befassen. Die Inkraftsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen ist für den 1. Februar 2022 vorgesehen.