Globale Mindestgrenze ändert wenig an steuerlicher Ausgangslage

Bedenken, wonach viele Unternehmen dem Kanton Nidwalden den Rücken kehren, wenn eine globale Mindestbesteuerung für Grosskonzerne eingeführt wird, hält der Regierungsrat für unbegründet. Selbst wenn es zu vereinzelten Wegzügen kommen würde, hätte dies keinen Einfluss auf die Steuersätze bei den natürlichen Personen.

In einem Vorstoss nimmt Landrat Alexander Huser Bezug zum Beschluss der Finanzminister der sieben grössten Industriestaaten, eine globale Mindestbesteuerung von 15 Prozent für Grosskonzerne einführen zu wollen. Davon betroffen werde auch der Kanton Nidwalden sein, welcher heute eine Gewinnsteuer von 11.97 Prozent aufweise. Es sei wichtig, sich frühzeitig über Chancen und Risiken Gedanken zu machen. Nidwalden verfolge seit Jahren eine Tiefsteuerstrategie, obwohl erwiesen sei, dass die Attraktivität auch von nichtfiskalischen Faktoren wie Bildung, Lebensqualität, Innovation und anderen Bereichen ausgehe.

Der Nidwaldner Regierungsrat teilt die Ansicht des Interpellanten, dass tiefe Steuern nicht alleiniges Kriterium für eine Standortwahl sind. Für die meisten natürlichen Personen sind sie ein untergeordneter Faktor bei der Suche nach einem neuen Zuhause. Bedeutsamer sind etwa die Wohnlage, der Arbeitsort, die Nähe zu Familienangehörigen, verfügbare Wohnungen, gute Infrastruktur, attraktive Mobilitätsverbindungen oder die Nähe zu Kultur- und Freizeitangeboten. Damit Nidwalden attraktiv bleibt, ist es wichtig, dass die relevanten Kriterien regelmässig überprüft und bei Bedarf Massnahmen eingeleitet werden, um die Attraktivität zu steigern, was ohnehin zur Daueraufgabe des Regierungsrates gehört.

Wenig Spielraum bietet sich bei den zuletzt angestiegenen Boden-, Immobilien- und Mietpreisen. Diese lassen sich eben gerade mit der bereits erlangten Attraktivität als Wohn- und Wirtschaftsstandort, mit der damit verbundenen hohen Nachfrage sowie mit dem beschränkten Angebot an Landreserven erklären. Ein Teil des Preisanstieges ist indes auch auf das seit längerer Zeit sehr tiefe zurückzuführen. Dabei handelt es sich nicht um ein kantonsspezifisches, sondern schweizweites Phänomen.

Ein Alleinstellungsmerkmal entfällt

Die sich abzeichnende Einführung einer globalen Mindeststeuer hat für viele Kantone zur Folge, dass ihr Handlungsspielraum beim Kriterium «Steuerbelastung» eingeschränkt wird. Es entfällt die Möglichkeit, sich im Standortwettbewerb mittels tiefen Unternehmensgewinnsteuern ein Alleinstellungsmerkmal zu verschaffen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sich der Steuerwettbewerb nun auf die Ebene der natürlichen Personen konzentrieren wird, wie es die Fragestellung des Interpellanten vermuten lässt.

Zudem gilt festzuhalten, dass eine globale Mindestbesteuerung nicht automatisch bedeutet, dass die Kantone ihre Unternehmensgewinnsteuer generell auf 15 Prozent anheben müssen. Die Regel zur Mindestbesteuerung betreffen Konzerne mit einem Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Bei den wenigen von dieser Grenze betroffenen Nidwaldner Unternehmen geht die Regierung nicht von kurz- oder mittelfristigen Wegzügen aus. Schwieriger zu beurteilen ist die Situation bei ausländischen Konzernen, die in Nidwalden davon betroffen sein könnte. Da aber der Anteil der Unternehmen am Kantonssteueraufkommen nur rund 12 Prozent beträgt, würden sich vereinzelte Wegzüge nicht auf die Besteuerung der natürlichen Personen auswirken.

 

 

 

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