Gewässerraumabstand bei Bauten soll aufgehoben werden

Das kantonale Planungs- und Baugesetz bedarf einer Teilrevision. Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids aus dem Jahr 2021 soll der Gewässerraumabstand abgeschafft werden. Der Regierungsrat hat die Vorlage in die externe Vernehmlassung geschickt. Gleichzeitig wird die Verordnung mit einer weitergehenden Nachweispflicht bei Naturgefahren ergänzt.

Das Bundesgericht fällte im Februar 2021 ein Urteil zu einem Projekt am Fahrlibach in Beckenried, wonach der Gewässerraumabstand nicht die gleiche Funktion wie der Gewässerraum erfüllt und daher nicht zur Breite der Gewässerraumzone angerechnet werden kann. Das heisst: Es gibt im Kanton Nidwalden beim Ausscheiden von Gewässerraumzonen entlang von Fliess- und stehenden Gewässern eine Handhabung, die über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgeht und zu Einschränkungen bei der Bebaubarkeit von Grundstücken führen kann. «Mit der Abschaffung des Gewässerraumabstands wird diesem Umstand Rechnung getragen», weist Landwirtschafts und Umweltdirektor Joe Christen auf den zentralen Punkt der Teilrevision des kantonalen Planungs- und Baugesetz hin.

In Nidwalden wurde der Gewässerraum ausgeschieden, bevor in der bundesrechtlichen Gewässerschutzverordnung die minimalen Abstände der Gewässerräume festgelegt wurden. Zusätzlich zum Gewässerraum, in welchem grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erlaubt sind, hat der Kanton das Instrument des Gewässerraumabstand von 3 Metern Breite eingeführt. In diesem gilt das Verbot nur für Hochbauten, hingegen sind Strassen, Wege, Parkplätze usw. gestattet. Mit der Kombination von Gewässerraum und Gewässerraumabstand wurden die später eingeführten bundesrechtlichen Vorgaben zum Gewässerraum erfüllt.

Als Folge der Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes werden die Gemeinden zu prüfen haben, ob die Gewässerräume auch ohne Gewässerraumabstand immer noch Bundesrecht entsprechen. Es wird davon ausgegangen, dass etwa 5 Prozent der Gewässerräume angepasst werden müssen. Mittels Übergangsbestimmungen wird gewährleistet, dass die heute geltenden Abstände beibehalten werden, bis die Gemeinden ihre Überprüfung abgeschlossen haben und die Gewässerräume in der jeweiligen Nutzungsplanung rechtskräftig ausgeschieden sind. Alsdann setzt der Regierungsrat den Gewässerraumabstand gemeindeweise ausser Kraft.

Im Rahmen der Gesetzesrevision werden weitere formelle Anpassungen im Zusammenhang mit der geforderten Raumsicherung für Gewässer vorgenommen.

Angepasste Bauweise soll Schadengefahr mindern
Gleichzeitig drängt sich eine Änderung der Verordnung zum kantonalen Planungs- und Baugesetz auf. Konkret geht es um den Bereich von Naturgefahren. Wasser und Rutsche können schon bei schwachen Intensitäten durch Öffnungen in Gebäude eindringen und kostspielige Schäden verursachen. «Wird die Bauweise auf solche Gefahren angepasst, können Schäden in der Regel ohne grosse Mehrkosten verhindert werden», hält Landammann Joe Christen fest. Dies soll in Zukunft bei der Bautätigkeit besser berücksichtigt werden, indem entsprechende Gefahrengebiete neu der Gefahrenzone 2 statt 3 zugewiesen werden. Dadurch wird die Bauherrschaft verpflichtet, mit einem Baugesuch einen vollständigen Nachweis einzureichen, der die konkreten Naturgefahrenprozesse am Objekt und die geplanten Schutzmassnahmen aufzeigt. Die Baubewilligungsbehörde wird so legitimiert, bei Projekten entsprechende Auflagen zu machen und Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren zu fordern.

Der Regierungsrat hat die Teilrevisionen von Gesetz und Verordnung zuhanden der externen Vernehmlassung verabschiedet. Diese dauert bis zum 30. September 2023, anschliessend werden die Vorlagen bereinigt. Die Verordnung wird vom Regierungsrat voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Die Beratung des Gesetzes im Landrat ist für Frühling 2024 vorgesehen, das Inkrafttreten im Zeitraum des zweiten oder dritten Quartals 2024.

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