Gesundheitseinrichtungen respektieren begleitete Sterbehilfe

Das Bedürfnis von unheilbar kranken Menschen nach einer begleiteten Sterbehilfe wird in den Gesundheitseinrichtungen in Nidwalden grundsätzlich respektiert. Der Regierungsrat lehnt daher eine Ergänzung des Gesundheitsgesetzes ab, wonach Institutionen verpflichtet würden, begleitete Sterbehilfe anzubieten.

Mittels einer Motion fordern Landrätin Elena Kaiser, Stansstad, und Mitunterzeichnende, dass das kantonale Gesundheitsgesetz um einen Artikel zur freiwilligen Beendigung des Lebens ergänzt wird. Damit sollen unter anderem Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime verpflichtet werden, Suizidhilfeorganisationen Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren. Die Motionäre stützen sich dabei auf das Selbstbestimmungsrecht in der Bundesverfassung und führen aus, dass sich schwer kranke Menschen immer häufiger an Suizidhilfeorganisationen wenden. In Nidwalden bestünde jedoch keine einheitliche Regelung, wie die Gesundheitseinrichtungen damit umzugehen haben.

Der Regierungsrat hält in seiner Antwort fest, dass Anfragen von Heimbewohnenden nach einer attestierten Sterbehilfe immer noch sehr selten sind und bereits heute eine ausreichende rechtliche Grundlage dafür besteht. So sind Gesundheitsfachpersonen oder Institutionen des Gesundheitswesens gemäss Gesundheitsgesetz verpflichtet, eine würdevolle Sterbebegleitung und ein würdiges Abschiednehmen von der verstorbenen Person zu ermöglichen. Im Gesetz ist weiter festgehalten, dass in Fragen der Sterbehilfe die Richtlinien und Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) zu beachten sind. «Zudem wird die Selbstbestimmung von unheilbar kranken Menschen von den meisten Gesundheitseinrichtungen im Kanton Nidwalden respektiert», ergänzt Gesundheits- und Sozialdirektor Peter Truttmann. Der Regierungsrat will daher keine erweiterten gesetzlichen Vorgaben schaffen und beantragt dem Landrat, die Motion abzulehnen.

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