Gemeinde-Info Nr. 38

Bäume, Sträucher und Hecken schneiden
Immer wieder behindern Äste von Bäumen, Sträuchern und Hecken die ordentlichen Unterhaltsarbeiten an Strassen und Wegen. Zusätzlich werden durch verschiedene Bepflanzungen entlang von Strassen und Wegen die Sichtverhältnisse (auch die Strassenbeleuchtung) erheblich eingeschränkt, wodurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann. Die Eigentümer/-innen von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden daher dazu aufgefordert, die Bäume, Sträucher und Hecken, welche in die Strassen bzw. Gehwege hineinragen, gemäss dem kantonalen Strassengesetz zurückzuschneiden.

Das Strassengebiet ist gemäss Art. 60 Abs. 1 Strassenverordnung (GDB 720.11) bis auf eine Höhe von viereinhalb Meter von einhängenden Ästen frei zu halten. Sträucher dürfen nicht in das Strassenprofil hineinragen und die Strassenübersicht nicht beeinträchtigen.

Nach Art. 61 Abs. 1 der Strassenverordnung dürfen längs der öffentlichen Strasse und Wege tote Häge (z.B. Mauern) die Höhe von zwei Meter, Lebhäge (z.B. Hecken) die Höhe von einem Meter nicht übersteigen. Tote Häge dürfen an die Strassengrenze gestellt werden; Lebhäge haben einen Abstand von mindestens dreissig Zentimeter von der Randstein- oder Belagskante einzuhalten.

Im Bereich von Einmündungen privater Strassen, Zufahrten und Wegen in öffentliche Strassen sind Bäume, Sträucher und Grünhecken, nebst Beachtung genannter Vorschriften, so zurückzuschneiden, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und gute Sichtverhältnisse gewährleistet sind. Beleuchtungsanlagen, Verkehrssignale, Markierungen und Hydranten dürfen nicht verdeckt sein.

Die Grundeigentümer/-innen und Pächter/-innen von Liegenschaften entlang von Privatstrassen sowie im Bereich von unübersichtlichen Kurven werden ebenfalls aufgefordert, Bäume und wildwachsende Stauden rechtzeitig auszuforsten, um Schäden am Strassenkörper vorzubeugen. Nach Art. 59 Abs. 1 Strassenverordnung dürfen längs der öffentlichen Strassen hochstämmige Bäume nicht näher als vier Meter an den Strassen- bzw. Trottoirrand gesetzt werden. Nussbäume und nicht fruchttragende Hochstämmer dürfen nicht näher als sechs Meter vom Strassen- bzw. Trottoirrand zu stehen kommen.

Gemäss Art. 61 Abs. 2 der Strassenverordnung sind die den Hauptstrassen entlang befindlichen Grünhäge alljährlich ein- bis zweimal oder auf Aufforderung vom Strasseneigentümer hin zu beschneiden.

Die betroffenen Grundeigentümer/-innen werden daher dazu aufgefordert, die entsprechenden Arbeiten bis Ende September auszuführen, allenfalls werden die erforderlichen Schnittarbeiten unter Kostenfolge zu Lasten der Eigentümer/-innen vorgenommen.

Gemeindeverwaltung – Schalteröffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr, 13.30 Uhr bis 17.00 Uh
Freitag 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr, 13.30 Uhr bis 16.30 Uh

Auf Anfrage können auch Termine ausserhalb der Schalteröffnungszeiten vereinbart werden. Der Kundschaft wird zudem die Möglichkeit geboten, gewisse Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung rund um die Uhr über den Internetauftritt www.gde-engelberg.ch zu nutzen.

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