Die Fasnacht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Die Fasnacht 2022 im Kanton Nidwalden soll in einem der Pandemiesituation angemessenen Rahmen und gemäss geltender Covid-19-Verordnung des Bundes stattfinden können. Für Veranstalter von Anlässen im Freien und in Innenbereichen gilt es einige Regeln zu beachten.

Die Fasnacht ist in Nidwalden stark verwurzelt. Im Vorjahr konnte sie pandemiebedingt nicht stattfinden. In diesem Jahr ist die Ausgangslage mit der fortgeschrittenen Impfquote, dem Instrument des Covid-Zertifikats und der aktuellen Entwicklung mit stagnierenden Hospitalisierungen und Intensivpflegefällen trotz deutlich höheren Fallzahlen eine andere. Der Kanton Nidwalden ist bestrebt, das Feiern der «fünften Jahreszeit» in einem der Situation angemessenen Rahmen und gemäss der geltenden Covid-19-Verordnung des Bundes zu ermöglichen.

Zusätzlich zu einem auf den Anlass zugeschnittenen Schutzkonzept, das in schriftlicher Form vorzuliegen hat, gilt es für Fasnachtsveranstaltungen drinnen und draussen einige Auflagen zu beachten:

Veranstaltungen in Innenräumen: In diese Kategorie gehören Maskenbälle oder die «Beizenfasnacht». Sie fallen unter die 2G-Pflicht (Zugang nur für Geimpfte und Genese). Dabei gilt eine generelle Maskentragepflicht, ausser bei der Konsumation im Sitzen. Die Veranstalter können die Variante 2G+ wählen (Zugang nur für Geimpfte und Genesene inkl. Testzertifikat oder die letzte Impfdosis ist weniger als 120 Tage her), worauf die Masken- und Sitzkonsumationspflicht entfällt. Zuständig für die Kontrolle der Gäste sind die Betreiberinnen und Betreiber des Lokals.

Veranstaltungen im Freien: Sofern nicht mehr als 300 Personen (Auftretende und Besuchende) an der Freiluftveranstaltung teilnehmen, gilt keine Zertifikatspflicht. Bei mehr als 300 Personen ist die 3G-Pflicht (geimpft, genesen oder getestet) einzuhalten. Entsprechend muss das Areal abgegrenzt und eine ordnungsgemässe Zugangskontrolle sichergestellt werden. Bei Veranstaltungen mit mehr als 1’000 Personen ist eine kantonale Bewilligung erforderlich.

Da es keine Begrenzung mehr gibt bezüglich der Anzahl Personen, die sich im öffentlichen Raum zusammenfinden dürfen, ist die (unorganisierte) Strassenfasnacht grundsätzlich gestattet. Angesichts der immer noch angespannten Lage wird die Bevölkerung aber aufgefordert, die allgemeinen Vorsichtsmassnahmen wie Abstandhalten und regelmässiges Händewaschen zu beachten.

Die Aussagen zur Fasnacht 2022 stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Verlaufs der Pandemie und allfälliger Lockerungen oder Verschärfungen der Mass- nahmen durch den Bund. Auch muss gewährleistet bleiben, dass die notwendigen Kapazitäten im Gesundheitswesen, insbesondere auf den Intensivstationen in den Spitälern, sowie im Contact Tracing sichergestellt sind. Bei einer Verschlechterung der Situation kann der Kanton bereits erteilte Bewilligungen für Grossanlässe über 1000 Personen wieder entziehen und weitergehende Schutzmassnahmen, welche auch für die Fasnacht gelten würden, beschliessen. Die Fasnacht findet in Nidwalden vom 24. Februar bis 1. März 2022 statt.

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