Eine Motion fordert strengere Regelungen bei den Interessenbindungen von Mitgliedern des Regierungsrates. Aus dessen Sicht sind die gesetzlichen Bestimmungen ausreichend. Daher empfiehlt er, den Vorstoss abzulehnen. Würden die Einschränkungen gegenüber heute ausgeweitet, muss der Wechsel von einem Haupt-zu einem Vollamt in Betracht gezogen werden.
In einer Motion vom Februar 2023 verlangen Landrätin Erika Liem Gander, Beckenried, und Mitunterzeichnende, dass die gesetzlichen Grundlagen dahingehend ergänzt werden, dass jegliche Interessenbindungen untersagt werden, welche die amtlichen Tätigkeiten als Regierungsrätin oder Regierungsrat tangieren könnten.
Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass Unvereinbarkeiten mit dem Amt in der Kantonsverfassung sowie im Behörden- und im Regierungsratsgesetz bereits angemessengeregelt sind. Mit den Bestimmungen wird unter anderem sichergestellt, dass die Gewaltentrennung eingehalten wird und bei Regierungsrats- und Gerichtsmitgliedern keine verwandtschaftlichen Verflechtungen auftreten.
Da das Amt in der Regierung als Hauptamt (80 Prozent) ausgeübt wird, können Regierungsrätinnen und Regierungsräteim Rahmen der übrigen 20 Prozent einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Jedochunterliegt diese Möglichkeit klaren Kriterien. So sind leitende, operative Aufgaben in einem öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen oder anwaltliche Tätigkeiten in verwaltungsrechtlichen Verfahren im Kanton Nidwalden nicht erlaubt. Demgegenüber sind Tätigkeiten in einem privaten Unternehmen nicht eingeschränkt. Auch Mandatein einem Verwaltungsrat sind mit dem Regierungsamt vereinbar. Tangieren die Interessenbindungen bestimmter Mitglieder allerdings ein Geschäft im Regierungsrat, so treten diese für die Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand. «Auch dies ist gesetzlich geregelt und entspricht dem gewöhnlichen Vorgehen in kantonalen und kommunalen Behörden», hält Justiz-und Sicherheitsdirektorin Karin Kayser-Frutschi fest.Die Interessenbindungen und Erwerbstätigkeiten sind in einem öffentlichen Register auf der Webseite des Kantons einsehbar.
Der Regierungsrat beantragt, die Motion abzulehnen. «Solltenin Bezug aufInteressenbindungen eine Einschränkung von Erwerbstätigkeiten oder gar eine generelle Unvereinbarkeit mit Verwaltungsratsmandaten ins Auge gefasst werden, so müsste zwingend die Frage nach einem Vollamt von Regierungsratsmitgliedern thematisiert werden», betont Karin Kayser-Frutschi.