Das öffentliche Beschaffungswesen soll Anpassungen erfahren

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Motion betreffend die Anpassung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz) gutzuheissen. Die Arbeiten für eine Totalrevision sind schon seit geraumer Zeit im Gange. Noch im ersten Halbjahr sollen der Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung und die kantonalen Ausführungsbestimmungen in die Vernehmlassung gegeben werden.

Die Landräte Toni Niederberger, Stans, und Armin Odermatt, Büren, fordern in ihrer Motion vom Regierungsrat, dass dieser dem Landrat möglichst bald einen Beschluss zum Beitritt zur revidierten interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) vorlegt und das kantonale Submissionsrecht angepasst wird. Ziel müsse es laut Motion sein, dass bei Ausschreibung und Vergaben von Natursteinprodukten und Konstruktionsholz inländische Produzenten im Bereich des Möglichen bevorzugt werden. Bei Ausschreibungen von Betonarbeiten soll zudem auch Recycling-Beton
eine Option sein.

Der Regierungsrat unterstützt die Motion im Grundsatz und hält in seiner Antwort fest, dass es für den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung eine Totalrevision der kantonalen Submissionsgesetzgebung benötigt. An dieser Vorlage wird seit geraumer Zeit gearbeitet. Zeitgleich mit dem Entwurf des Beitrittsbeschlusses sollen der Gesetzesentwurf und die dazugehörende Verordnung vorgelegt werden. Ziel ist es, dass der Regierungsrat alle Unterlagen im ersten Halbjahr 2022 zuhanden der externen
Vernehmlassung verabschieden kann.

Grundsätzen des Beschaffungsrechts ist Rechnung zu tragen

Zur Thematik von Ausschreibungen und Vergaben betont der Regierungsrat, dass es zumindest für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich weitergehende Übereinkommen zu beachten gilt, welche übergeordnete Vorgaben machen, die nicht umgangen werden können. Im Bereich, der nicht von Staatsverträgen erfasst wird, ist das Bundesgesetz über den Binnenmarkt zu berücksichtigen. Auch kann die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht durch kantonale
Ausführungsbestimmungen abgeändert werden.

Was den ökologischen Aspekt bei der Ausschreibung von Arbeiten betrifft, so stellt dieser ein öffentliches Interesse dar, das im Rahmen einer Submission zu beachten ist. Allerdings sind alle drei Nachhaltigkeitsaspekte – Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft – möglichst ausgewogen zu berücksichtigen. Zudem muss auch den anderen Grundsätzen des Beschaffungsrechts wie dem Diskriminierungsverbot, wonach ein gleichrangiger und gleichwertiger Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten gewährleistet werden muss, Rechnung getragen werden.

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