Bewirtschaftungsmassnahmen Strom

Sehr geehrter Herr Bundesrat
Mit Schreiben vom 23. November 2022 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Kantone eingeladen, sich zu den Bewirtschaftungsmassnahmen Strom vernehmen zu lassen. Wir bedanken uns für diese Möglichkeit und lassen uns wie folgt vernehmen.

Allgemein
Die vorliegenden Verordnungsentwürfe werden im Grundsatz unterstützt, da Netzabschaltungen mit allen Mitteln zu vermeiden sind. Deshalb sollte insbesondere das Mittel der Kontingentierung soweit möglich ausgereizt werden. Die Kantone sind für den Vollzug von Beschränkungen und Verboten sowie von Netzabschaltungen zuständig. Um die Verordnungen in den Kantonen weitestgehend einheitlich vollziehen zu können, braucht es geeignete Richtlinien oder Vollzugshilfen.

Zu den Verordnungsentwürfen
Es ist grundsätzlich zu begrüssen, dass für die lnkraftsetzung der Verordnungen ein differenziertes, nach Eingriffsintensität geordnetes Vorgehen vorgesehen ist und auch die privaten Haushalte, welche für einen Grossteil des Energieverbrauchs verantwortlich sind, in die Sparbemühungen einbezogen werden. Bei den Verbrauchseinschränkungen und -verboten ist es gesellschaftspolitisch und vor dem Hintergrund der Akzeptanz und Bereitschaft der Einhaltung der Vorschriften jedoch essenziell, dass die Massnahmen nachvollziehbar und einfach zu kommunizieren sind. Sie sollten sich deshalb insbesondere bei Einschränkungen bei Privaten und im öffentlichen Raum auf ein paar klare und eingängige Vorschriften beschränken.

lm Hinblick auf den nächsten Winter 2023/2024 ist das Bewirtschaftungskonzept grundsätzlich zu überarbeiten. Das Konzept, das aus der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg stammt, wird den heutigen Realitäten nicht gerecht. Die hohe Digitalisierung und die zunehmende Abhängigkeit der Gesellschaft von einer funktionierenden Stromversorgung wurden bisher nicht ausreichend berücksichtigt. Das System sollte so überarbeitet werden, dass rollierende Netzabschaltungen nicht nötig sind und stattdessen mit gezielten Lastabwürfen und hohen Kontingentierungssätzen gearbeitet wird. Für die Verbraucher, die heute nicht der Kontingentierung unterstehen, sollen ebenfalls quantitative Ziele hinsichtlich Gesamtstromverbrauch vorgegeben werden, statt Verbote und Beschränkungen von Einzelanwendungen vorzuschreiben. Dies bedingt eine Digitalisierungs-Offensive und insbesondere die rasche, flächendeckende Ausrollung von Smart Metern.

Der Regierungsrat Nidwalden weist zudem in aller Deutlichkeit darauf hin, dass der Kantonspolizei für die Kontrolle von Vorschriften im privaten Bereich keine Ressourcen zur Verfügung stehen werden, auch nicht für Stichproben. Wir sind deshalb der Ansicht, der Erlass von zwingenden Vorschriften, deren Einhaltung nicht kontrolliert und deren Nichteinhaltung nicht sanktioniert werden kann, schade der Glaubwürdigkeit der politischen lnstitutionen, der für die Durchsetzung als zuständig bezeichneten Behörden und des Rechtsstaates an sich. Der Regierungsrat spricht sich deshalb gegen den Erlass von zwingenden Vorschriften im privaten Bereich und stattdessen für eine glaubwürdige Kommunikation von Empfehlungen und Appellen aus.

Die Sofortkontingentierung erscheint aus Sicht des Kantonalen Elektrizitätswerks Nidwalden eine zu geringe Wirkung im Vergleich zum Aufwand zu erzielen, weshalb auf die Verordnung über die Sofortkontingentierung elektrischer Energie grundsätzlich verzichtet werden sollte. Falls dennoch an der Verordnung festgehalten werden soll, gilt es zu bedenken, dass eine Umsetzung per 1. Januar 2023 für viele Verteilnetzbetreiber (VNB) nicht realistisch ist. Weiter müssten zudem die kritischen lnfrastrukturen wie Trinkwasser-, Kehrichtentsorgungs- oder Kläranlagen, die Tierhaltung in Ställen, stationäre Gesundheitseinrichtungen sowie kritische Einrichtungen von Telekommunikationsbetreibern von einer Sofortkontingentierung ausgenommen werden. Dieser Ausnahmetatbestand gilt sinngemäss auch für die Kontingentierung.

 

 

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