Beim Planungs- und Baugesetz ist eine Teilrevision erforderlich

Der Regierungsrat schlägt vor, die Frist für die Inkraftsetzung des Planungs- und Baugesetzes bis am 1. Januar 2025 zu verlängern. Zudem ist aus praktischen Gründen eine Gesetzesanpassung notwendig, damit alle Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung der Verkehrszone zugewiesen werden können. Die Teilrevision geht nun in der Vernehmlassung.

Die Frist für das gemeindeweise Inkrafttreten des neuen Planungs- und Baugesetzes läuft bis am 1. Januar 2023. bis dahin haben die Gemeinden ihre Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente an die Bestimmungen des neuen Gesetzes anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist kann nicht mehr nach dem bisherigen Baurecht gebaut werden. Gemeinden ohne gesetzeskonforme Bau- und Zonenordnung dürften nicht mehr selbstständig handeln und beispielsweise keine Baubewilligungen mehr erteilen. Dieses Szenario gilt es unbedingt zu vermeiden.

Sämtliche elf Gemeinden sind zurzeit intensiv mit der Anpassung ihrer Bau- und Zonenreglemente beschäftigt. Die ersten Gemeinden können voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2022 die öffentliche Planauflage durchführen. Die Beschlussfassungen an den Gemeindeversammlungen sind frühestens ab dem 2. oder 3. Quartal 2022 terminiert. Die Arbeiten erweisen sich wie erwartet als anspruchsvoll und zeitintensiv. Insbesondere ist nicht absehbar, wie lange sich die Verfahrenswege für die vier «Rückzonungsgemeinden» Beckenried, Dallenwil, Emmetten und Wolfenschiessen hinziehen werden. Auch für die anderen Gemeinden ist die verbleibende Zeit bis zum 1. Januar 2023 sehr knapp respektive im Fall von Rechtsmittelverfahren unrealistisch. Der Regierungsrat ist daher der Ansicht, die ursprüngliche Frist um zwei Jahre bis zum 1. Januar 2025 zu verlängern. Zudem soll der Regierungsrat diese Frist um höchstens zwei weitere Jahre verlängern können, sofern allfällige Einwendungs- und Beschwerdeverfahren die rechtzeitige Genehmigung von Bau- und Zonenreglementen verunmöglichen sollten.

Alle Verkehrsflächen sind einer Verkehrszone zuzuweisen

Im Rahmen der kantonalen Vorprüfungen von geänderten Bau- und Zonenreglementen ist eine zusätzliche Problematik aufgetaucht, die eine Teilrevision des Artikels 60 im Planungs- und Baugesetzes zu den Verkehrszonen bedingt. Gemäss bundesrechtlichen Vorgaben sind sämtliche Flächen der Nutzungspläne einer Zone zuzuweisen. Daher ist vorgesehen, dass öffentliche Strasse sowie Plätze, öffentliche Abstellplätze , Bushaltestellen, Bahnanlagen, Bahnstationen ohne Fremdnutzungen und dergleichen nach ihrer Fertigstellung im Nutzungsplan einer Verkehrszone zuzuweisen sind. Nun hat sich aber herausgestellt, dass es sehr viele Strassen gibt, die im Strassenverzeichnis nicht als öffentliche Strassen, sondern als Privatstrasse aufgeführt sind und für welche keine Grunddienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit eingetragen ist. Alle diese Strassen müssten im Zonenplan einer angrenzenden Bauzone zugeschlagen werden. Dies gilt es zu verhindern.

Der besagte Gesetzesartikel wird deshalb neu auf alle Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung ausgeweitet. Dadurch werden auch Flächen der Verkehrszone zugewiesen, die nicht als öffentlich gemäss der kantonalen Strassengesetzgebung gelten. Sie werden bei der Berechnung von Bauziffern bei der anrechenbaren Grundstücksfläche nicht berücksichtigt. Weiterhin nicht der Verkehrszone zugewiesen werden reine Hauszufahrten.

Der Regierungsrat hat die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes genehmigt und in die externe Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 29. April. Die Beratung im Landrat ist für den Herbst 2022 vorgesehen.

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