Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) existiert im Kanton Nidwalden seit acht Jahren. Mittlerweile besteht bei den massgeblichen kantonalen Gesetzesbestimmungen Änderungsbedarf, insbesondere bei der Organisation, der Einzelzuständigkeit der Verfahrensleitung sowie der Kostentragung im Kindesschutz. Der Regierungsrat hat die Vorlage zuhanden der externen Vernehmlassung verabschiedet.
Das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) ist per 1. Januar 2013 hinsichtlich Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht angepasst worden. Mit der Revision wurde in Nidwalden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geschaffen und deren Organisation geregelt. Weitere Bestimmungen galten den Verfahren und deren Kosten, den ambulanten Massnahmen, der fürsorgerischen Unterbringung sowie der Entschädigung der Beistandspersonen. Seither wurden mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Angebote für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) kleinere Änderungen bei der Kostentragungspflicht vorgenommen. Zudem wurde die kantonale Gesetzgebung 2018 mit der Hinterlegungsmöglichkeit von Vorsorgeaufträgen bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ergänzt.
Nach acht Jahren Erfahrung mit der Behörde resümiert der Regierungsrat, dass massgebliche Bestimmungen inzwischen eine schlanke Organisation erschweren. Die KESB hat ihre Arbeitsabläufe zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben standardisiert und laufend auf Wirksamkeit und Praxistauglichkeit optimiert. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll eine zweckdienliche Organisation der KESB sichergestellt werden. Die Einzelzuständigkeit der Verfahrensleitung wird in gewissen Bereichen des Kindes- und Erwachsenenschutzes ausgeweitet, um die Effizienz in Verfahrensabläufen zu steigern.
Familien werden im Zusammenhang mit dem Kindesschutz finanziell entlastet, um so zu einem bestmöglichen Schutz des Kindeswohls beizutragen. Der Kanton übernimmt neu insbesondere die amtlichen Kosten und die Beistandsentschädigung inklusive Spesen. Ambulante Massnahmen und Massnahmen der Nachbetreuung müssen weiterhin in regelmässigen Abständen durch die KESB überprüft werden. Diesbezüglich wird aber auf eine gesetzliche Befristung auf drei Jahre und die Möglichkeit der mehrfachen Verlängerung der Massnahmen um jeweils zwei Jahre verzichtet. Die Bestimmung über die Amtshilfe und die Informationspflicht der KESB gegenüber der Wohnsitzgemeinde wird aufgrund einer Regelung im Bundesrecht aufgehoben. Zugleich werden bei einzelnen Artikeln systematische Anpassungen vorgenommen.
Der Regierungsrat hat den Gesetzesentwurf nun bei den politischen Parteien und den Gemeinden in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 30. April 2021.