Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Sehr geehrter Herr Bundespräsident
Mit Brief vom 9. Dezember 2022 unterbreiteten Sie uns den Vorentwurf zur Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit der Bitte, bis zum 24. März 2023 eine Stellungnahme abzugeben.

Wir danken lhnen für diese Möglichkeit und nehmen wie folgt Stellung.

Die Gesetzesreform der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) wurde vom Parlament am 17. Dezember 2021 verabschiedet und in der Volksabstimmung vom 25. September 2022 angenommen.

Die durch die Reform eingeführten wichtigsten Änderungen sehen eine Erhöhung des Referenzalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre mit Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration vor. Ebenso wird eine Flexibilisierung des Rentenbezuges mit der Möglichkeit eines Vorbezuges oder von Teilrenten sowie die Berücksichtigung der Beiträge für die Rentenberechnung für Personen vorgesehen, die nach dem Referenzalter bis zum 70. Altersjahr weiterarbeiten.

Die Umsetzung der Revision bedingt die Änderung von gewissen Verordnungsbestimmungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und die Einführung von neuen Bestimmungen.

Generelle Zustimmung zu den Ausführungsbestimmungen
Die der Vernehmlassung unterliegenden Änderungen der AHV beinhalten Präzisierungen zu den Modalitäten bezüglich Rentenberechnung gemäss den verschiedenen Möglichkeiten für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, ihre Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben, sowie des Teilbezuges.

Wir sind der Ansicht, dass die Bestimmungen klar, genügend und zweckmässig für die Umsetzung der Reform sind. Wir haben daher keine Anmerkungen und unterstützen die Vorlage. Wir erlauben uns noch den Hinweis, dass die Fachverbände (2. B. eAHV/lV) gewisse technische Detailfragen selber einbringen werden und bitten Sie, diese Rückmeldungen auf der technischen Ebene zu berücksichtigen.

Konzentration auf Umsetzung der wichtigen Vorlagen
Der Zeitplan für die Umsetzung mit der per 1. Januar 2024 geplanten Einführung der AHV21 ist sportlich, jedoch realisierbar. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Durchführungsstellen sich auch auf dieses Projekt sowie auf die zum heutigen Zeitpunkt politisch zwar beschlossene, aber technisch noch unklare Umsetzung der ausserordentlichen Teuerungsanpassung auf alle Renten konzentrieren können. Diese Geschäfte haben erste Priorität.

Die Ausgleichskasse hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass die Bundesvenvaltung offenbar parallel mehrere technische Projekte vorantreibt, welche weder für die AHV21 noch für die Umsetzung der Teuerungsanpassung notwendig sind. Diese Projekte basieren auch nicht auf einer systemrelevanten technischen Notwendigkeit.

Als Träger der kantonalen Ausgleichskasse erwarten wir, dass sich diese auf ihr Kerngeschäft und ihre Kernaufgaben (zeitgerechte Umsetzung der AHV21 ) konzentrieren kann und nicht mit unwichtigen Projekten der Bundesverwaltung belastet wird. Wir bitten Sie höflich, sich für diese Priorisierung einzusetzen.

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