Mit Schreiben vom 1Q. März 2023 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unter anderem bei den Kantonen das Vernehmlassungsverfahren in Sachen Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden). Für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken wir uns herzlich.
1 Vorbemerkungen
Am 1. Oktober 2021 hat das Parlament verschiedene Gesetzesänderungen zur Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden im Asyl- und Wegweisungsverfahren im Asylgesetz (AsylG; SR 142.20) und im Ausländer- und lntegrationsgesetz (AlG; SR 142.2Q) verabschiedet.
Zukünftig kann eine asylsuchende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und beim Vollzug der Wegweisung verpflichtet werden, Personendaten auf elektronischen Datenträgern durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) auswerten zu lassen, wenn ihre ldentität, die Nationalität oder der Reiseweg nicht auf andere Weise festgestellt werden kann (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. g nAsylG; Art.47 Abs. 2 und 3 nAsylG).
2 Stellungnahme zur Vorlage
Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden begrüsst die geplanten Änderungen. Mit den vorgesehenen Massnahmen kann voraussichtlich in einzelnen Fällen die Herkunft und ldentität von asylsuchenden Personen effektiver und rascher festgestellt werden. Wir erachten es als sehr sinnvoll, dass die Auswertung der elektronischen Datenträger grundsätzlich während des gesamten Asylverfahrens wie auch im Wegweisungsvollzug möglich ist. Es ist jedoch aus Kantonssicht bedauerlich, dass gerade im Wegweisungsvollzug, welcher in der Zuständigkeit der Kantone liegt, eine Auswertung durch spezialisierte, kantonale Behörden (2. B. Kantonspolizei) aufgrund der gesetzlichen Grundlage nicht möglich ist. Damit wird das Verfahren des Wegweisungsvollzugs noch anspruchsvoller und zeitaufwändiger.
Schliesslich bedauern wir, dass weiterhin keine zwangsweise Abnahme beziehungsweise Einsichtnahme vorgesehen ist; es ist zu befürchten, dass diese neue Gesetzesbestimmung wirkungslos bleiben wird, zumal eine Weigerung der betroffenen Person keine oder nur sehr geringfügige Auswirkungen haben wird. Wohl kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Anordnung von Zwangsmassnahmen berücksichtigt werden. Diese Anordnungen (2. B. Haftanordnung im Wegweisungsvollzug) stellen aber eine ultimaratio dar und bei der Verhängung kommt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz höchste Priorität zu. Aus diesem Grund hätten wir die Möglichkeit einer zwangsweisen Abnahme als deutlich kleineren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen bevorzugt.
Der Regierungsrat Nidwalden bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Zusammenfassend wird die Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) unterstützt und wir danken für die Berücksichtigung unsere Bemerkungen.